Zweckverbandssatzung; Beantragung der Genehmigung

    Die Satzung eines Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

    Beschreibung

    Kommunen können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen und einem solchen Zweckverband einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben übertragen. Es können z. B. Schulverbände, Wasserversorgungsverbände, Abwasserverbände, Sparkassenzweckverbände, Abfallbeseitigungsverbände, Rettungszweckverbände oder Krankenhauszweckverbände gebildet werden.

    Mitglieder eines Zweckverbandes können Gemeinden, Landkreise, Bezirke und diesen Gleichgestellte (Verwaltungsgemeinschaften, Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, Zweckverbände und Kommunalunternehmen), sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, aber auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein.

    Zur Bildung eines Zweckverbandes ist die Vereinbarung der Verbandssatzung durch sämtliche Beteiligte notwendig. Darin muss geregelt werden: Name und Sitz des Zweckverbands, Verbandsmitglieder, räumlicher Wirkungsbereich, Aufgaben, Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung, Maßstab, nach dem sich die Verbandsmitglieder am Finanzbedarf des Zweckverbands beteiligen müssen.

    Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Verbandssatzung und ihre Genehmigung werden von der Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt gemacht. Der Zweckverband entsteht frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Aufsichtsbehörde hinweisen.

    Zuständige Behörde

    Aufsichtsbehörde ist

    • das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
      • wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
      • wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
    • die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
    • im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Odeonsplatz 3

    80539 München

    Postanschrift

    80524 München

    Öffnungszeiten


    nur nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de

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    Fax: +49 89 2192-12225

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    Landratsamt München (LRA M)

    Adresse

    Hausanschrift

    Mariahilfplatz 17

    81541 München

    Postfachadresse

    Postfach 90 07 51

    81507 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Wir empfehlen Ihnen, Termine zu vereinbaren. Termine können auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-m.bayern.de

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.1 - Kommunale Angelegenheiten; Stiftungen (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/070412918680Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

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    erforderliche Unterlagen

    • durch Vertretungsberechtigte der Beteiligten unterschriebene Vereinbarung der Verbandssatzung

    Voraussetzungen

    Gemeinden, Landkreise und Bezirke können zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Das gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann.

    Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Bildung des Zweckverbands Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, die Bildung des Verbands unzulässig ist oder die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.

    Sofern für die Übernahme und Durchführung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, so kann die Verbandssatzung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Genehmigung der Verbandssatzung ist bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.

    Sollen durch den Zweckverband Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden, so entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. Äußert sich die Fachaufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anfrage, kann die Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von der Fachaufsichtsbehörde zu vertretenden Belange von der Bildung des Zweckverbands nicht berührt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Zweckverband besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, ist also selbst Träger von Rechten und Pflichten. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen, nimmt die dazu notwendigen Befugnisse selbst wahr und kann an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das ihm übertragene Aufgabengebiet erlassen.

    Notwendige Organe eines Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den Verbandsräten, welche von den jeweiligen Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsendet werden.

    Ein Zweckverband finanziert sich aus seinen Einnahmen und gegebenenfalls einer Umlage, die von den Verbandsmitgliedern zu erbringen ist. Ein Zweckverband muss jährlich eine Haushaltssatzung erstellen.

    Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist setzen, den Zweckverband zu bilden. Kommt innerhalb der Frist der Zweckverband nicht zustande, so bildet ihn die Aufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Verbandssatzung erlässt (Pflichtverband).

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English