Zweckverband; Anzeige und Beantragung der Genehmigung von Änderungen
Beschreibung
Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern und deren Austritt, die Kündigung aus wichtigem Grund, die Auflösung des Zweckverbands und jede Änderung der Satzung eines Pflichtverbands bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die sonstigen Änderungen der Verbandssatzung und der Austritt aus einem ehemaligen Pflichtverband sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Aufsichtsbehörde macht die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt. Die Maßnahmen werden am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluss ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Ist der Zweckverband aufgelöst, weil seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergangen sind, weist die Aufsichtsbehörde in ihrem Amtsblatt auf die Auflösung und den Übergang der Aufgaben hin. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde hinweisen.
Zuständige Behörde
Aufsichtsbehörde ist
- das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
- wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
- wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
- die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
- im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben
Ansprechpartner
Regierung von Schwaben - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten (Reg Schw)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86145 Augsburg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5544979662283Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80524 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
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E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de
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Telefon Festnetz: +49 89 2192-01
Fax: +49 89 2192-12225
Internet
Landratsamt Augsburg (LRA A)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86136 Augsburg
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-a.bayern.de
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Telefon Festnetz: +49 821 3102-0
Fax: +49 821 3102-2209
Internet
erforderliche Unterlagen
- Genehmigungs- bzw. anzeigepflichtige Maßnahme
- Geänderte Verbandssatzung
- Beschlussabschriften der zuständigen Organe
- Beschlussabschriften der beteiligten Vertretungskörperschaften
Voraussetzungen
Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben.
Der Beschluss über eine Übernahme weiterer Aufgaben oder über eine dahingehende Änderung der Verbandssatzung, dass der Zweckverband Dienstherr von Beamten werden soll, setzt das Einverständnis der betroffenen Verbandsmitglieder voraus. Der Beschluss über einen Beitritt oder Austritt setzt einen Antrag des Beteiligten voraus. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Jedes Verbandsmitglied kann seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen.
Tritt eine Körperschaft durch Änderungen im Bestand oder Aufgabenbereich von bisherigen Verbandsmitgliedern an deren Stelle im Zweckverband, so kann sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung mit einfacher Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch den Zweckverband ausgeschlossen werden oder ihren Austritt aus dem Zweckverband einseitig erklären.
Die Aufsichtsbehörde teilt einem Pflichtverband mit, wenn die Gründe für seine zwangsweise Bildung weggefallen sind. Der Zweckverband gibt die Mitteilung den Verbandsmitgliedern in einer alsbald einzuberufenden Verbandsversammlung bekannt. Jedes Verbandsmitglied kann innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Verbandsversammlung ab seinen Austritt erklären.
Die Auflösung des Zweckverbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann größere Mehrheiten oder die Notwendigkeit der Zustimmung bestimmter oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung vollständig auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übergehen. Er ist auch aufgelöst, wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbands.
Für die Genehmigung der Änderungen in der Struktur des Zweckverbands und dessen Verbandssatzung gelten die Vorgaben für die Genehmigung der Verbandssatzung entsprechend. Der Genehmigung des Ausschlusses, des Austritts, der Kündigung aus wichtigem Grund und der Auflösung können Gründe des öffentlichen Wohls nur entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für einen Pflichtverband vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Änderungen in der Struktur des Zweckverbands und dessen Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen oder von ihr genehmigen zu lassen. Die Aufsichtsbehörde macht die genehmigungs- und anzeigepflichtigen Maßnahmen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt.
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben
Soweit ein fachlicher Zusammenhang mit anderen Sachgebieten besteht, wenden Sie sich bitte unmittelbar dorthin. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Soziales und Jugend, Gewerberecht, Personenbeförderung, Straßenrecht, Baurecht, Schulrecht, Umweltrecht, Gesundheits- und Verbraucherrecht sowie Ernährung und Landwirtschaft.
Hinweise (Besonderheiten)
Ist die Bildung eines Zweckverbands zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist setzen, den Zweckverband zu bilden. Kommt innerhalb der Frist der Zweckverband nicht zustande, so bildet ihn die Aufsichtsbehörde dadurch, dass sie die Verbandssatzung erlässt (Pflichtverband).
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 25.04.2024
Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben
Fachlich freigegeben durch Regierung von Schwaben am 25.04.2024