Kommunale Unternehmen; Anzeige von Entscheidungen der Kommune
Die Kommunen können Unternehmen als Eigenbetrieb, selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben. Bestimmte Entscheidungen der Kommunen sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig vorzulegen.
Beschreibung
Die Kommunen können außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, eines selbständigen Kommunalunternehmens des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben. Sie dürfen solche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern wenn ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, d.h. wenn der Unternehmenszweck innerhalb ihres kommunalen Aufgabenbereiches liegt. Außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge darf der Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen (Privaten) erfüllt werden oder erfüllt werden können.
Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Die vom Gemeinderat bzw. Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkleitung führt die laufenden Geschäfte. Im Übrigen beschließt der ebenfalls vom Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkausschuss, soweit der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag sich die Entscheidung nicht vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. Für den Eigenbetrieb wird nach der Eigenbetriebsverordnung ein Wirtschaftsplan mit Finanzplanung erstellt. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Erforderliche Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen werden in der Haushaltssatzung der Kommune festgesetzt.
Die Kommune kann ein selbstständiges Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Dem Kommunalunternehmen können einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden. Auch die Befugnis Satzungen und Verordnungen zu erlassen sowie deren Durchsetzung kann übertragen werden. Dies ist in einer vom zuständigen Gremium (Gemeinderat, Kreis- oder Bezirkstag) der Kommune zu beschließenden Unternehmenssatzung zu regeln. Das Unternehmen wird von einem Vorstand und einem Verwaltungsrat geleitet. Das Unternehmen stellt einen Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Erfolgs- und Vermögensplan, sowie einen Finanzplan auf.
Die Errichtung von Unternehmen in Privatrechtsform oder die Beteiligung daran sind nur zulässig, wenn der Unternehmenszweck innerhalb des Aufgabenbereiches der Kommune liegt. Darüber hinaus muss die Kommune angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium haben und die Haftung der Kommune muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. In der Praxis wird deshalb von den Kommunen die Rechtsform der GmbH bevorzugt. Ist die Kommune mit der Mehrheit des Kapitals an der Gesellschaft beteiligt, so hat sie darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan) sowie eine Finanzplanung nach kaufmännischer Buchführung erstellt. Die Kommune hat jährlich ihre Beteiligungen am Stammkapital von über 5 v.H. an Unternehmen des Privatrechtes in einem Bericht an das zuständige Gremium (Gemeinderat, Kreistag, Bezirkstag, Verbandsversammlung) darzustellen. Dieser Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. In den Beteiligungsbericht kann jeder Einsicht nehmen.
Neben den genannten Unternehmensformen (Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen und private Rechtsform) können die Kommunen innerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Einrichtungen als Regiebetriebe ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, ohne neue Verwaltungsebenen oder neue Gremien schaffen zu müssen. Die Aufgabenzuständigkeit bleibt in diesem Fall bei den Organen der Kommune.
Folgende Entscheidungen der Kommune über
- die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben kommunaler Unternehmen,
- die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kommune an Unternehmen,
- die gänzliche oder teilweise Veräußerung kommunaler Unternehmen oder Beteiligungen,
- die Auflösung von Kommunalunternehmen
sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig – mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug – vorzulegen. Bei der Beteiligung an einem Unternehmen und bei einer Veräußerung kommunaler Unternehmen oder Beteiligungen besteht jedoch keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als 5 v.H. der Anteile des Unternehmens betrifft.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80524 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6888794204Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6888794204Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2192-01
Fax: +49 89 2192-12225
Internet
Landratsamt Fürth (LRA FÜ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1407
90507 Zirndorf
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-fue.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=02887002407Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/02887002407Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 9773-0
Fax: +49 911 9773-1113
Internet
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten, Oberversicherungsamt Nordbayern (Reg MFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/097524306674Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 53-0
Fax: +49 981 53-1456
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gremiumsbeschluss
- Unternehmenssatzung
- Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen über die Zulässigkeit der Unternehmenserrichtung, -übernahme oder -beteiligung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Die Kommunen müssen die oben genannten Entscheidungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug anzeigen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.11.2024