Kommunale Unternehmen; Anzeige von Entscheidungen der Kommune
Die Kommunen können Unternehmen als Eigenbetrieb, selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben. Bestimmte Entscheidungen der Kommunen sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig vorzulegen.
Beschreibung
Die Kommunen können außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen in der Rechtsform eines Eigenbetriebes, eines selbständigen Kommunalunternehmens des öffentlichen Rechts oder in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben. Sie dürfen solche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen erfordert, d.h. wenn der Unternehmenszweck innerhalb ihres kommunalen Aufgabenbereiches liegt. Außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge darf der Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen (Privaten) erfüllt werden oder erfüllt werden können.
Eigenbetriebe sind gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden. Die vom Gemeinderat bzw. Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkleitung führt die laufenden Geschäfte. Im Übrigen beschließt der ebenfalls vom Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag bestellte Werkausschuss, soweit der Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag sich die Entscheidung nicht vorbehält. Für den Eigenbetrieb wird nach der Eigenbetriebsverordnung ein Wirtschaftsplan mit Finanzplanung erstellt. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Erforderliche Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen werden in der Haushaltssatzung der Kommune festgesetzt.
Die Kommune kann ein selbständiges Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln. Diesem Kommunalunternehmen können einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden. Auch die Befugnis Satzungen und Verordnungen zu erlassen sowie deren Durchsetzung kann übertragen werden. Dies ist in einer vom zuständigen Gremium (Gemeinderat, Kreis- oder Bezirkstag) der Kommune zu beschließenden Unternehmenssatzung zu regeln. Das Unternehmen wird von einem Vorstand und einem Verwaltungsrat geleitet. Das Unternehmen stellt einen Wirtschaftsplan, gegliedert in einen Erfolgs- und Vermögensplan, sowie einen Finanzplan auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des HGB aufgestellt und geprüft
Die Errichtung von Unternehmen in Privatrechtsform oder die Beteiligung daran sind nur zulässig, wenn der Unternehmenszweck innerhalb des Aufgabenbereiches der Kommune liegt. Darüber hinaus muss die Kommune angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium haben und die Haftung der Kommune muss auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. In der Praxis wird deshalb von den Kommunen die Rechtsform der GmbH bevorzugt. Ist die Kommune mit der Mehrheit des Kapitals an der Gesellschaft beteiligt, so hat sie darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaft einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan) sowie eine Finanzplanung nach kaufmännischer Buchführung erstellt. Auch hier erfolgt die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB. Die Kommune hat jährlich ihre Beteiligungen am Stammkapital von über 5 v.H. an Unternehmen des Privatrechtes in einem Bericht an das zuständige Gremium (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Bezirkstag, Verbandsversammlung) darzustellen. Dieser Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans, die Ertragslage und die Kreditaufnahme enthalten. In den Beteiligungsbericht kann jeder Einsicht nehmen.
Neben den bereits genannten Unternehmensformen (Eigenbetrieb, Kommunalunternehmen und private Rechtsform) können die Kommunen innerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Einrichtungen als Regiebetriebe ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, ohne neue Verwaltungsebenen oder neue Gremien schaffen zu müssen. Die Aufgabenzuständigkeit bleibt bei den bisherigen Organen der Kommune.
Folgende Entscheidungen der Kommune über
- die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben kommunaler Unternehmen,
- die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Kommune an Unternehmen,
- die gänzliche oder teilweise Veräußerung kommunaler Unternehmen oder Beteiligungen,
- die Auflösung von Kommunalunternehmen
sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80524 München
Öffnungszeiten
nur nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmi.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6888794204Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6888794204Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2192-01
Fax: +49 89 2192-12225
Internet
Landratsamt Cham - Kämmerei (LRA CHA)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1432
93404 Cham
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: finanzen@lra.landkreis-cham.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7254205830514Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9971 78-0
Fax: +49 9971 78-399
Internet
Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten (Reg OPf)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
93039 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
Kontakt
E-Mail: allgemeine.verwaltung@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9786841614101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-0
Fax: +49 941 5680-1199
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gremiumsbeschluss
- Unternehmenssatzung
- Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen über die Zulässigkeit der Unternehmenserrichtung, -übernahme oder -beteiligung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Fristen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2023