Gutachter im Gutachterausschuss; Berufung und Abberufung

    Gutachter in Gutachterausschüssen müssen von der zuständigen Behörde berufen und abberufen werden.

    Beschreibung

    Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet. Dem Gutachterausschuss muss ein Beamter in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören. Die Gutachter werden grundsätzlich von der Kreisverwaltungsbehörde berufen und abberufen. Dem Gutachterausschuss muss zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde berufen.

     

    Für den Bereich des Freistaates Bayern wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet. Der „Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“ ist ein selbstständiges und unabhängiges Sachverständigengremium, das sich zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern zusammensetzt. Die Gutachter des Oberen Gutachterausschusses werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein. Die Berufung dieser Gutachter erfolgt auf Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.


    Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Franz-Josef-Strauß-Ring 4

    80539 München

    Postfachadresse

    Postfach 22 12 53

    80502 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmb.bayern.de

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    Telefon Festnetz: +49 89 2192-02

    Fax: +49 89 2192-13350

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Hof (LRA HO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schaumbergstr. 14

    95032 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 3260

    95004 Hof

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Die Annahmezeiten in der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle enden jeweils eine halbe Stunde vor Schluss der allgemeinen Öffnungszeiten.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-hof.de

    De-Mail: info@landkreis-hof.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=71331434409Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/71331434409Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 57-0

    Fax: +49 9281 58-340

    Internet

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    Voraussetzungen

    Zum Gutachter darf nicht berufen werden, wer nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. Gutachter können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ehrenamtliche Gutachter sind auf Antrag aus ihrem Amt zu entlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English