Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Förderung für die Deckung der Betriebskosten
Beschreibung
Zweck
Die Förderung dient der Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen zum teilweisen Ausgleich dieser Härtefälle bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.
Gegenstand
Gefördert werden die nicht durch die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gedeckten Betriebskosten integrativer Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Träger von integrativen Kindertageseinrichtungen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG.
Art und Höhe
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 % des ausgleichsfähigen Betriebskostendefizits pro Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) , maximal 10.000 Euro pro Einrichtung.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie (LRA CHA)
Adresse
Hausanschrift
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Postfach 1432
93404 Cham
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin! Öffnungszeiten der Zulassungsstelle Cham: Mo-Fr 7:30-12:00, Di 13:30-15:30, Do 13:30-17:45 bea: dies gilt nur für die Zulassungsstelle (nicht für Führerscheinstelle)
und nach Vereinbarung
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E-Mail: amtjugfam@lra.landkreis-cham.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/033958462896Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9971 78-0
Fax: +49 9971 78-399
Internet
Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OPf)
Adresse
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93039 Regensburg
Öffnungszeiten
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Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9803619391101Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Internet
erforderliche Unterlagen
- Belege, aus denen die Höhe der Finanzierungslücke des Bewilligungszeitraums hervorgeht
Voraussetzungen
Ausgleichsfähig sind Betriebskosten, die das 1,5-fache der staatlichen und kommunalen kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG übersteigen.
Die Zuwendung setzt voraus, dass
- der Zuwendungsempfänger im Bewilligungszeitraum Fördermittel nach Maßgabe des BayKiBiG erhält,
- sich die betroffenen Gemeinden im Bewilligungszeitraum an dem auszugleichenden Betriebskostendefizit in
- mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Zuwendung nach dieser Richtlinie beteiligen,
- die integrative Einrichtung einen im Bewilligungszeitraum durchschnittlichen Anstellungsschlüssel von mindestens 1 : 10,0 einhält,
- an mindestens sechs Monaten im Kindergartenjahr mindestens sieben behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen,
- die Einrichtung überörtliche Bedeutung hat.
Überörtliche Bedeutung hat die Einrichtung dann, wenn zumindest in einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten im Bewilligungszeitraum die behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewöhnliche Aufenthaltsorte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) in mindestens drei verschiedenen Gemeinden haben.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer KindertageseinrichtungenII4/6511-1/203/; AllMBl. 14.03.2018 S. 272; 2231-A
- Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)GVBl. 2005 S. 236; BayRS 2231-1-A
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.06.2024