Gesetzlich vorgeschriebene Förderung für staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen Bewilligung

    Schwangerenberatung; Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen

    Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen nach Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs.

    Beschreibung

    Zweck

    Die Förderung staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich soll ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherstellen.

    Gegenstand

    Zuschussfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben. Zuschussfähige Sachausgaben sind insbesondere:

    • Ausstattung der Beratungsstelle (Büroeinrichtung, Instandhaltung der Räume) in angemessenem Umfang
    • Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen
    • Miete und Mietnebenkosten für Räumlichkeiten in angemessener Größe
    • Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Fahrtkosten
    • Supervision für hauptamtliche Fachkräfte in der Schwangerschaftskonfliktberatung
    • Vergütung von Honorarkräften, soweit erforderlich und die Aufgaben nicht durch das Fachpersonal abgedeckt werden können
    • Büromaterial
    • Versicherungen
    • Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation, Internet sowie Porto
    • Reisekosten hauptamtlicher Fachkräfte
    • Materialien zu Bewusstseinsbildung und Aufklärung
    • Drucksachen, Anzeigen, Plakate, sonstige Bekanntmachungen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit
    • Fachbücher und -zeitschriften.
    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind die Träger der anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich, die die Voraussetzungen nach Art. 16 und 17 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) erfüllen.

    Art und Höhe

    Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer gesetzlichen Förderung. Der Fördersatz beträgt 80 %  der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen (notwendige Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der BaySchwBerV in der jeweils geltenden Fassung), davon 50 % durch den Freistaat Bayern, 30 % durch die beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/433079846674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 16 BaySchwBerG. Dazu gehört beispielsweise:

    • staatliche Anerkennung,
    • Mindestbesetzung,
    • Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
    • Öffnungszeiten,
    • jährlicher Tätigkeitsbericht,
    • keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen,

    Darüber hinaus stellt Art. 17 BaySchwBerG Anforderungen an die Träger. Diese müssen z. B.:

    • dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
    • über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
    • Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
    • ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten,
    • dafür Sorge tragen, dass diese Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.

    Fristen

    Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English