Förderung für Erziehungsberatungsstellen Bewilligung

    Erziehungsberatungsstellen; Beantragung einer Förderung

    Der Freistaat Bayern fördert flächendeckend rund 180 Erziehungsberatungsstellen (inkl. Nebenstellen und Außensprechstunden).

    Beschreibung

    Zweck

    Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte, die im Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung folgender Aufgaben Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorhalten.

    • Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
    • Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
    • Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
    • Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der §§ 27, 36, 41 SGB VIII),
    • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
    Gegenstand

    Gefördert werden Erziehungsberatungsstellen.

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind Träger von Erziehungsberatungsstellen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Gefördert werden Personalausgaben für

    • präventive Förderung der Erziehung in der Familie,
    • präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z.B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern) sowie Sozialraumorientierung,
    • Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
    • psychologisch-psychosoziale Diagnostik,
    • Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer, körperlicher sowie sexueller Gewalt,
    • kurzfristige Krisenintervention,
    • Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung intrafamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung oder Scheidung,
    • Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, bei der kindgerechten Durchführung der Umgangsregelungen und der Anbahnung von Besuchskontakten (Sorgerechts- und Umgangsmediation),
    • aufsuchende Angebote, z. B. regelmäßige Außensprechstunden in Kindertageseinrichtungen, Kliniken, Familienzentren, Schulen, Frauenhäusern, etc.
    • Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,
    • Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, soweit Leistungen der Erziehungsberatung zu erbringen sind,
    • Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (z.B. Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten),
    • Qualitätssicherung, insbesondere Kosten-/Nutzeneffizienz und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).
    Art und Höhe

    Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Straubing-Bogen (LRA SR)

    Adresse

    Hausanschrift

    Leutnerstraße 15

    94315 Straubing

    Postfachadresse

    Postfach 463

    94304 Straubing

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr


    Schalterschluss in der Zulassungsstelle ist eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeit.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-straubing-bogen.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=36331329432Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/36331329432Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9421 973-0

    Fax: +49 9421 973-230

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 – Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gestütstraße 10

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/149637269634Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalkostenübersicht, Kostenübersicht und Finanzierungsplan - Anlagen 1 bis 3

      (Formblätter siehe unter "Formulare")

    • Ausbildungsnachweise

      (sind nur bei erstmaliger Förderung der jeweiligen Fachkraft/Fachkräfte beizufügen)

    Voraussetzungen

    Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:

    • professionelle und multidisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe,
    • abgeschlossenes psychologisches Universitäts- oder sozialpädagogisches Fachhochschulstudium bzw. eine einschlägige Qualifikation mit Abschluss Bachelor oder Master der Fachkräfte,
    • andere Fachkräfte können nur in begründeten Fällen bei einschlägiger Berufserfahrung, regelmäßiger Fortbildung und mit Zusatzausbildungen berücksichtigt werden,
    • Besetzung einer Beratungsstelle mit mindestens drei Fachpersonalstellen und einer im Umfang angemessenen Verwaltungsstelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch/Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist schriftlich unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen.

    Das Jugendamt leitet den Antrag vor Beginn des Bewilligungszeitraums der zuständigen Regierung (= Bewilligungsbehörde) zu. Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung. Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle, sind deren Anträge ebenfalls vor Beginn des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.

    Fristen

    Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Derzeit werden keine weiteren Erziehungsberatungsstellen in die Förderung aufgenommen (siehe Nr. 4.3 der Richtlinie)!

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 13.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English