Hilfen für Schwangere in Not Bewilligung

    Schwangere in Not; Beantragung von Hilfen

    Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hilft schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die sich in einer Notlage befinden.

    Beschreibung

    Zweck der Förderung

    Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.

    Gegenstand

    Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände).

    Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.

    Zuwendungsempfänger

    Die Leistungen werden an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.

    Art und Höhe

    Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.

    Ansprechpartner

    Katholische Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen in Bayern

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9026491480377Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ - Stiftungsverwaltung im Zentrum Bayern Familie und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Hegelstraße 2

    95447 Bayreuth

    Postanschrift

    Hegelstraße 2

    95447 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: landesstiftung@zbfs.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/243185403794Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 605-1

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Staatlich anerkannte Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0584611474119Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Ärztliche Bescheinigung über bestehende Schwangerschaft, Vorliegen einer Notlage
    • Bereitschaft, Beratung in Anspruch zu nehmen
    • Hauptwohnung in Bayern
    • ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Eine Gesuchsstellung ist ausschließlich über eine der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sowie über die vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen möglich.

    Die Beratungsstelle überprüft die Leistungsvoraussetzungen und übermittelt bei deren Vorliegen alle notwendigen Informationen, Nachweise und Belege über ein Internetportal der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ (Stiftungsverwaltung). 

    Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ (Stiftungsverwaltung) prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an die Schwangere gegeben sind und schließt dann die Zuwendungsvereinbarung selbst.

    Die Auszahlungen erfolgen bargeldlos auf ein von der Schwangeren genanntes Bankkonto. Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren können Zahlungen auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte geleistet werden.

    Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsabschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung mittels geeigneter Belege nachzuweisen.

    Fristen

    Das Hilfegesuch muss während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, gestellt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English