Berufliche Schule; Beantragung eines Gastschulbeitrages oder Kostenersatzes für Gastschüler
Beschreibung
Gegenstand
Schülerinnen und Schüler, deren gewöhnlicher Beschäftigungsort nicht im Sprengel der jeweiligen beruflichen Schule liegt, sind Gastschüler. Für sie kann der Schulaufwandsträger nach den Maßgaben der Art. 10 und 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Schulaufwands verlangen. Diese kann entweder durch die Geltendmachung eines Gastschulbeitrags oder Kostenersatzes erfolgen.
Der Freistaat Bayern beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten, in denen es sich um Schülerinnen und Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns oder um Schülerinnen und Schüler mit dem ausländerrechtlichen Status einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberkinder) handelt. Vorbehaltlich der Mittelzuweisung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus werden auch Gastschulbeiträge oder Kostenersätze für Schülerinnen und Schüler gewährt, die einen in Art. 35 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) aufgeführten ausländerrechtlichen Status besitzen (Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder vollziehbare Ausreisepflicht).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger.
Höhe
Die Berechnung der Gastschulbeiträge und Kostenersätze richtet sich nach den Maßgaben des § 7 Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG) in Verbindung mit Anlage 1 zur Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG).
Für die Wirtschaftsschulen wurde eine Gastschulbeitragspauschale in Höhe von 1.925 EUR festgesetzt, die die Berechnung nach Anlage 1 ersetzt. Diese Pauschalen werden im zweijährigen Turnus fortgeschrieben.
Ansprechpartner
Regierung von Unterfranken - Schulorganisation, Schulrecht (Reg UFr)
Adresse
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97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2988083938298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
erforderliche Unterlagen
- Berechnungsunterlagen
(nur erforderlich bei nicht pauschalierten Gastschulbeitragsforderungen)
- Schülerlisten mit Angabe des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der einzelnen Schülerinnen und Schüler außerhalb Bayerns
Voraussetzungen
- Maßgebend sind nur die Verhältnisse zu dem Stichtag 20. Oktober gemäß Art. 113b Abs. 6 BayEUG.
- Bei Berufsschulen muss sich auch der Beschäftigungsort außerhalb Bayerns befinden.
- Erfordernis eines rechtmäßig begründeten Gastschulverhältnisses (z. B. Zustimmung zum Kostenersatz durch örtliche Regierung oder Ausbildungsberuf in der KMK-Liste) bei Kostenersatzforderungen für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen.
- Erforderlichkeit eines bestimmten ausländerrechtlichen Status zum oben genannten Stichtag(Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG), Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24, 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Duldung nach § 60a AufenthG oder vollziehbare Ausreisepflicht) bei Gastschulbeitrags- oder Kostenersatzforderungen für Asylbewerberkinder.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 10 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
- § 7 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
- Art. 19 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)GVBl. 2000 S. 455, 633; BayRS 2230-7-1-K
- Art. 35 Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)GVBl. 2000 S. 414, 632; BayRS 2230-1-1-K
- Gastschulbeiträge und Kostenersatz für Schüler mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns (BayVV Gastschulbeiträge)Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus III/4-H4001-8/51 806; KWMBl. 1995 I S. 176; 2230.7-UK in der derzeit gültigen Fassung
- Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände für die Beschulung von AsylbewerberkindernBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus IV.5-5 S 7400.10-4.66 565; KWMBl. 2003 I S. 261 in der derzeit gültigen Fassung
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Angaben (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") bei den örtlich zuständigen Regierungen einzureichen.
Fristen
Die Anträge sind bis 1. August des darauffolgenden Haushaltsjahres einzureichen.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 02.02.2024
Stichwörter
Gastschulbeitrag