Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz
Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.
Beschreibung
Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Freistaat Bayern den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 110,00 Euro je Kalendermonat. Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der genannten Schularten besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 % des Schulgeldersatzes für staatlich anerkannte Schulen.
Die Beantragung erfolgt durch den jeweiligen Schulträger.
Ansprechpartner
Bayerisches Landesamt für Schule (LAS)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen
Öffnungszeiten
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@las.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6531180514329Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6531180514329Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9831 5166-0
Fax: +49 9831 5166-199
Internet
Voraussetzungen
- Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der Schule
- Bestehen eines gültigen Schulvertrages
- Erhebung von Schulgeld
- Schriftliche Vereinbarung mit den Ersatzberechtigten über die Höhe des Schulgeldersatzes und die Tatsache der Verrechnung mit der Schulgeldforderung.
- Keine anderweitige öffentliche Förderung, die das Schulgeld ersetzt
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
- § 22 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)GVBl. 1997 S. 11; BayRS 2230-7-1-1-K
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Schulgeldersatzabschläge ist vom jeweiligen Schulträger schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten bei Bewilligung in den Monaten November, Februar und Mai Abschlagszahlungen (§ 22 AVBaySchFG).
Am Ende des Schuljahres ist ein weiterer Antrag (Endabrechnung) mit namentlicher Schülerliste vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthält. Nach Durchführung der Endabrechnung erfolgt die Schlusszahlung durch das Landesamt für Schule.
Fristen
Der Abschlagsantrag ist bis zum 10. Oktober jeden Jahres unter Angabe der Schülerzahlen vom 1. Oktober und der Höhe des monatlich festgesetzten Schulgeldes einzureichen.
Damit die Schlusszahlung zeitnah erfolgen kann, ist der Antrag auf Endabrechnung zusammen mit der Schülerliste möglichst bald nach Ablauf des Schuljahres, spätestens jedoch bis 15. Oktober, vorzulegen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Schule am 19.02.2024