Schulgeldersatz für private Ersatzschulen Bewilligung

    Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz

    Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.

    Beschreibung

    Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Freistaat Bayern den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 110,00 Euro je Kalendermonat. Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der genannten Schularten besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 % des Schulgeldersatzes für staatlich anerkannte Schulen. 

    Die Beantragung erfolgt durch den jeweiligen Schulträger.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Schule (LAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 1

    91710 Gunzenhausen

    Postanschrift

    Stuttgarter Straße 1

    91710 Gunzenhausen

    Öffnungszeiten


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@las.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6531180514329Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6531180514329Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9831 5166-0

    Fax: +49 9831 5166-199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der Schule
    • Bestehen eines gültigen Schulvertrages
    • Erhebung von Schulgeld
    • Schriftliche Vereinbarung mit den Ersatzberechtigten über die Höhe des Schulgeldersatzes und die Tatsache der Verrechnung mit der Schulgeldforderung.
    • Keine anderweitige öffentliche Förderung, die das Schulgeld ersetzt

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Schulgeldersatzabschläge ist vom jeweiligen Schulträger schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten bei Bewilligung in den Monaten November, Februar und Mai Abschlagszahlungen (§ 22 AVBaySchFG).

    Am Ende des Schuljahres ist ein weiterer Antrag (Endabrechnung) mit namentlicher Schülerliste vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthält. Nach Durchführung der Endabrechnung erfolgt die Schlusszahlung durch das Landesamt für Schule.

     

    Fristen

    Der Abschlagsantrag ist bis zum 10. Oktober jeden Jahres unter Angabe der Schülerzahlen vom 1. Oktober und der Höhe des monatlich festgesetzten Schulgeldes einzureichen.

    Damit die Schlusszahlung zeitnah erfolgen kann, ist der Antrag auf Endabrechnung zusammen mit der Schülerliste möglichst bald nach Ablauf des Schuljahres, spätestens jedoch bis 15. Oktober, vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Schule am 19.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English