Förderung für eine Einrichtung für Erwachsenenbildung Bewilligung

    Erwachsenenbildung; Beantragung einer Förderung für eine Einrichtung

    Der Freistaat Bayern fördert Träger der Erwachsenenbildung mit dem Ziel, dass im ganzen Land leistungsfähige Einrichtungen mit einem breitgefächerten Bildungsangebot zur Verfügung stehen.

    Beschreibung

    Zweck

    Der Freistaat Bayern fördert Träger der Erwachsenenbildung mit dem Ziel, dass im ganzen Land leistungsfähige Einrichtungen mit einem breitgefächerten Bildungsangebot zur Verfügung stehen.

    Gegenstand

    Gegenstand der Förderung sind die mit dem Betrieb der Erwachsenenbildungseinrichtung entstehenden Kosten.

    Zuwendungsempfänger

    Gefördert werden gemeinnützige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die als staatlich anerkannte Landesorganisation der Erwachsenenbildung bzw. als Träger auf Landesebene anerkannt oder Mitglieder dieser Organisationen sind.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Die Förderung wird zu den Kosten des Betriebs der Einrichtungen gewährt.

    Art und Höhe

    Die Förderung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

    Die Höhe der Förderung richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und den für das Vorvorjahr gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Salvatorstr. 2

    80333 München

    Postanschrift

    80327 München

    Öffnungszeiten


    Gesprächstermine nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=34776951178Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/34776951178Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2186-0

    Fax: +49 89 2186-2800

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen als staatlich anerkannte Landesorganisation der Erwachsenenbildung bzw. als Träger auf Landesebene anerkannt worden sein.

    Daneben müssen die Mitglieder bzw. deren Einrichtungen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Aufgabenerfüllung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Gesetze,
    • Bereitschaft zur Offenlegung der Finanzen und der Arbeitsergebnisse gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden,
    • Bemühung um partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Trägeren anderer Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
    • Tätigkeitsbereich in Bayern,
    • für jedermann offenstehen,
    • von einer geeigneten Person geleitet werden,
    • geeignete Lehrkräfte verwenden,
    • einen Mindestarbeitsumfang nachweisen,
    • sich während eines bestimmten Zeitraums als leistungsfähig erwiesen haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Zuschüsse für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung  werden über die staatlich anerkannten Landesorganisationen verteilt.

    Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel anteilig an die Landesorganisationen und Träger auf Landesebene verteilt. Dieser ergibt sich aus dem Zahlenverhältnis der innerhalb der Landesorganisationen und der Träger auf Landesebene im Vorvorjahr geleisteten Teilnehmerdoppelstunden. Der Schlüssel wird vom Bildungsministerium nach Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung festgelegt. Die Landesorganisationen verteilen den ihnen zukommenden Anteil nach einem internen und vom Staatsministerium zu genehmigenden Schlüssel auf ihre jeweiligen Einrichtungen.

    Zuschussanträge der Einrichtungen sind an die jeweilige Landesorganisation nach den von dort festgelegten Fristen und Verfahren zu richten.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Monate

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung können keine Zuschüsse an natürliche Personen gewährt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 26.01.2024

    Stichwörter

    Kirchliche Bildungsarbeit, Volkshochschulen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English