Zuschuss für Schulaufwand an privaten Grund- und Mittelschulen Bewilligung

    Private Grund- und Mittelschulen; Beantragung eines Zuschusses für den Schulaufwand

    Schulaufsichtlich genehmigte private Grundschulen und Mittelschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert. Für den notwendigen Schulaufwand werden pauschalierte Zuschüsse gewährt.

    Beschreibung

    Durch die staatlichen Zuschüsse sollen private Träger bei der Finanzierung des Schulaufwands unterstützt werden.

    Privaten Grundschulen und Mittelschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Leistungen für den Schulaufwand gewährt. 

    Die Schulträger erhalten für jedes Schuljahr für den notwendigen Schulaufwand einen pauschalierten Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr.

    Es gilt eine zweijährige Karenzzeit (Ausnahme: kirchliche Schulen).

    Antragsberechtigt sind Schulträger von privaten Ersatzschulen.

     

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für Schule (LAS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stuttgarter Straße 1

    91710 Gunzenhausen

    Postanschrift

    Stuttgarter Straße 1

    91710 Gunzenhausen

    Öffnungszeiten


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@las.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6531180514329Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6531180514329Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9831 5166-0

    Fax: +49 9831 5166-199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Nachweis der Gemeinnützigkeit (wird vom zuständigen Finanzamt bescheinigt)
    • Genehmigungsbescheid der örtlich zuständigen Regierung
    • ggf. weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Unter anderem:

    • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Schulträgers (Art. 29 Abs. 2 BaySchFG)
    • Vorliegen einer schulaufsichtlichen Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
    • Leistungen werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Abwicklung der pauschalierten Leistungen für den notwendigen Schulaufwand erfolgt zentral durch das Bayerische Landesamt für Schule.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Der Antrag für die Genehmigung ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen (weitere Hinweise siehe unter "Verwandte Themen"). Falls Sie beabsichtigen eine Schule zu gründen bzw. eine staatliche Förderung zu beantragen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Landesamt für Schule am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English