Pflegebonus für private berufliche Schulen in bestimmten Ausbildungsbereichen Bewilligung

    Pflegebonus für private berufliche Schulen in bestimmten Ausbildungsbereichen; Beantragung

    Die Träger der bestimmter privater beruflicher Schulen erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar – Schulgeldersatz mit einem zusätzlichen Zuschuss (Klassenzuschuss), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld verzichten. 

    Beschreibung

    Zweck

    Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus, an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe

    • Altenpflegerin / Altenpfleger,
    • Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
    • Erzieherin / Erzieher,
    • Heilpädagoginnen/Heilpädagogen,
    • Kinderpflegerin / Kinderpfleger,
    • Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger,
    • Heilerziehungspflegehelferin / Heilerziehungspflegehelfer oder
    • Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin / Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer.

    zu entscheiden.

    Gegenstand

    Die Träger

    • privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
    • privater Fachakademien für Sozialpädagogik,
    • privater Fachakademien für Heilpädagogik und
    • privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe

    haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse (Art. 41 bzw. Art. 45 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz [BaySchFG]) und - mittelbar - auf Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG).

    Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus den Klassenzuschuss (eine der beiden Säulen des Pflegebonus) als freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes, Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.

    Die privaten Berufsfachschulen in den beiden Altenpflegeberufen erhalten darüber hinaus den sog. schulbezogenen Sockelbetrag (die andere der beiden Säulen des Pflegebonus).

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind die Träger

    • privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
    • privater Fachakademien für Sozialpädagogik,
    • privater Fachakademien für Heilpädagogik und
    • privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe.
    Art und Höhe

    Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Schulform (siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 751) geändert worden ist.

    Ansprechpartner

    Regierung der Oberpfalz - Z 3 - Haushalt, Prozessvertretung (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    E-Mail: haushalt@reg-opf.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9736508283101Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der privaten Berufsfachschule für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege der privaten Fachakademien für Sozialpädagogik bzw. der privaten Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
    • Verzicht auf Erhebung von Schulgeld über den staatlichen Schulgeldersatz hinaus
    • Für den Klassenzuschuss – als eines von zwei Elementen des Pflegebonus – gelten die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober
    • Für den schulbezogenen Sockelbetrag – das zweite von zwei Elementen des Pflegebonus, das nur bei den Berufsfachschulen für Altenpflege bzw. für Altenpflegehilfe gewährt wird – gelten die Bestimmungen über den Betriebszuschuss entsprechend (§ 12 AVBaySchFG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf den Pflegebonus ist bei der örtlich zuständigen Regierung zu stellen.

    Die Auszahlung des schulbezogenen Sockelbetrages erfolgt über Abschlagszahlungen erst nach dem Jahreswechsel.

    Die Auszahlung des Klassenzuschusses erfolgt in den Monaten November, Februar und Mai als Abschlagszahlung, nach dessen Festsetzung mit einer 4. Rate im August als Schlusszahlung.

    Fristen

    Der Antrag ist bis zum 10. November jeden Jahres zu stellen. Dabei sind die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober anzugeben.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z. B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 12.01.2024

    Stichwörter

    Privatschulfinanzierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English