Förderung der Beratung durch Fachstelle für Angehörigenarbeit Bewilligung / Förderung der Beratung durch Fachstelle für Angehörigenarbeit Auszahlung
    99148176017000, 99148176079000

    Angehörigenarbeit; Beantragung einer Förderung

    Fachstellen für pflegende Angehörige beraten und unterstützen vor allem psychosozial pflegende Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen. Deren Träger können eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten.

    Beschreibung

    Zweck

    Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Angebot für pflegende Angehörige sicherzustellen, das die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder das Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V ergänzt. Neben Angehörigen können auch sonstige nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen und ältere pflegebedürftige Menschen beraten werden.

    Gegenstand

    Aufgabe der Fachstellen für pflegende Angehörige ist es, kontinuierlich und in offener Zusammenarbeit mit allen am Pflegenetzwerk Beteiligten Angehörige psychosozial zu beraten, (auch längerfristig) zu begleiten und mit Entlastungsangeboten zu unterstützen.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind vorrangig die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter, soweit sie Angehörigenarbeit durchführen und Fachkräfte beschäftigen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Personal- und Sachausgaben der Fachstelle.

    Art und Höhe

    Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

    Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
    Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

    Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die mögliche Förderpauschale orientiert sich an der in der Fachstelle beschäftigten, berücksichtigungsfähigen Fachkraft. Für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft beträgt die Pauschale jährlich bis zu 35.000,00 Euro.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Landesamt für PflegeLfP

    Adresse

    Hausanschrift

    Mildred-Scheel-Straße 4
    92224 Amberg

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    Postanschrift

    Mildred-Scheel-Straße 4
    92224 Amberg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lfp.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9847584010417Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9621 9669-0

    Fax: +49 9621 9669-1111

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erforderliche Unterlage/n

      • Projektbeschreibung (Aufbau, Umsetzung, Qualitätssicherung, Leitung)
      • Kommunale Befürwortung für die Fachstelle (Nachweis gemäß Abschnitt I. 2. Nr. 2.3.3 der Richtlinie für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege")

    Voraussetzungen

    Die einzelnen Voraussetzungen für die Förderung einer Fachstelle für pflegende Angehörige sind in Abschnitt I. 2. der Richtlinie für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" geregelt. Die Förderpauschale wird insbesondere für fortgebildete Pflegefachkräfte sowie für Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen und vergleichbare akademische Qualifikationen gewährt, die aufgrund mehrjähriger Berufstätigkeit mit den Hilfemöglichkeiten für pflegende Angehörige vertraut sind oder an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben. Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Fachstellen für pflegende Angehörige benötigen eine kommunale Befürwortung durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in welchem bzw. welcher sie tätig werden wollen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch beim Bayerischen Landesamt für Pflege zu stellen. Die bereitgestellten Vordrucke sind zu verwenden.

    (Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit der Antragstellung allgemein als erteilt.)

    Fristen

    Die Antragstellung muss bis 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 18.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English