Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken
Beschreibung
Zweck
Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.
Gegenstand
Gefördert werden Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen.
Zuwendungsfähige Kosten
Je Laienhelfer wird eine Kostenpauschale gewährt.
Art und Höhe
Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Kostenpauschale wird als Zuschuss gewährt und beträgt je Laienhelfer bis zu 155 Euro pro Jahr.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit
(z. B. durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassenen Nervenarzt, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt)
Voraussetzungen
Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:
- Laienhelfer sollen einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
- Die fachliche Begleitung der Laienhelfer soll gewährleistet sein.
- Für die erstmalige staatliche Förderung sollten die Fördervoraussetzungen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Richtlinie zur Betreuung von psychisch Kranken durch LaienhelferIV 5/5545-1/1/97; AllMBl. 1997 S. 933 und AllMBl. 2001 S. 372;, 8113.1-G
Verfahrensablauf
Antragsstellung
Anträge sind bei der für den Sitz des Antragsstellers örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen.Fristen
Anträge für das laufende Jahr sind bis zum 1. März des laufenden Jahres zu stellen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 13.05.2024
Stichwörter
Beratung und Hilfe für psychisch Kranke, Bürgerhelfer, Laienhilfe