Förderung der Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer Bewilligung

    Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken

    Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer in Bayern.

    Beschreibung

    Zweck

    Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.

    Gegenstand

    Gefördert werden Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.

    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Je Laienhelfer wird eine Kostenpauschale gewährt.

    Art und Höhe

    Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Kostenpauschale wird als Zuschuss gewährt und beträgt je Laienhelfer bis zu 155 Euro pro Jahr.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit

      (z. B. durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassenen Nervenarzt, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt)

    Voraussetzungen

    Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:

    • Laienhelfer sollen einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
    • Die fachliche Begleitung der Laienhelfer soll gewährleistet sein.
    • Für die erstmalige staatliche Förderung sollten die Fördervoraussetzungen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Antragsstellung

    Anträge sind bei der für den Sitz des Antragsstellers örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

    Bewilligung

    Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen.

    Fristen

    Anträge für das laufende Jahr sind bis zum 1. März des laufenden Jahres zu stellen.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 13.05.2024

    Stichwörter

    Beratung und Hilfe für psychisch Kranke, Bürgerhelfer, Laienhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English