Förderung von Investitionskosten für stationäre Hospize Bewilligung

    Stationäre Hospize; Beantragung einer Investitionskostenförderung

    Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger/Betreiber eines stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag Zuwendungen für die Errichtung und Ausstattung neuer stationärer Hospizplätze.

    Beschreibung

    Zweck

    Der Freistaat Bayern hat ein erhebliches Interesse an einer qualitativ hochstehenden hospizlichen und palliativen Versorgung der Bevölkerung in Bayern. Durch den Aufbau einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung mit stationären Hospizplätzen soll sichergestellt werden, dass schwerstkranke und sterbende Menschen mit einer weit fortgeschrittenen, unheilbaren und lebenslimitierenden Erkrankung, bei der eine (stationäre) Krankenhausbehandlung nicht notwendig, eine ambulante Behandlung jedoch nicht möglich ist, bestmöglich palliativ-medizinisch und palliativ-pflegerisch versorgt werden. Der Schwerpunkt der Aufgaben liegt, in Übereinstimmung mit dem Willen der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen, in der Überwachung einer erforderlichen Schmerztherapie, der Symptomkontrolle und in der palliativ-pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Betreuung und Begleitung.

    Stationäre Hospize sind selbstständige Einrichtungen außerhalb der akutstationären Versorgung mit besonderer Aufgabenstellung und einem eigenständigen Versorgungsauftrag. Es sind kleine Einrichtungen mit familiärem Charakter mit in der Regel 8 bis höchstens 16 Hospizplätzen, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse schwerstkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal und Konzept. Ein stationäres Hospiz kann nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung sein.

    Gegenstand

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Investitionskostenförderung für die Errichtung und Ausstattung stationärer Hospize besteht nicht. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt dem Träger bzw. dem Betreiber des stationären Hospizes ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger sind Träger bzw. Betreiber eines stationären Hospizes, denen die Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassen- und Pflegeverbände in Bayern (ARGE) einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

    Förderfähige Kosten

    Förderfähige Kosten sind Investitionskosten für die Errichtung und Ausstattung eines stationären Hospizes, insbesondere

    • Planungskosten,
    • Baukosten (z. B. Rohbau, Sanierung, Heizung, Sanitär),
    • Kosten der Innenausstattung.
    Art und Höhe

    Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewährt einen Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Hospizplatz. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsförderung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht.

    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Haidenauplatz 1

    81667 München

    Postfachadresse

    Postfach 800209

    81602 München

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stmgp.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=2695684474201Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2695684474201Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 95414-0

    Fax: +49 89 95414-9000

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis, wer Träger bzw. Betreiber des stationären Hospizes sein wird
    • detaillierte Beschreibung der beantragten Maßnahme / des zukünftigen stationären Hospizes (Konzept)

      insbesondere Baupläne, konkreten Bedarfsnachweis (soweit erforderlich), Kooperationsverträge mit örtlichen Hospizvereinen, Personalplanung für das zukünftige stationäre Hospiz, Kosten für den laufenden Betrieb sowie Beginn und Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts

    • schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE oder Versorgungsvertrag mit der ARGE
    • Aufstellung der Gesamtkosten für das Projekt

      Für die geplante Neubau- oder Umbaumaßnahme sind alle anfallenden Gesamtkosten inklusive Ausstattung darzustellen. Die Kosten sind gemäß DIN 276 nach Kostengruppen aufgeschlüsselt von einem Architekturbüro zu kalkulieren.

    • Formblatt „Subventionserhebliche Tatsachen … - Erklärung“

      Ist in elektronischer Form beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege unter der E-Mail-Adresse hospiz-palliativ-geriatrie@stmgp.bayern.de anzufordern und vollständig auszufüllen.

    • ggf. Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn

      Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

    Voraussetzungen

    • Die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebs des stationären Hospizes muss dauerhaft gesichert sein. Basis hierfür ist die schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE der Kranken- und Pflegekassen in Bayern, der mit dem künftigen Betreiber abgeschlossen wird.
    • Der Träger bzw. Betreiber des stationären Hospizes hat die für die geplante Neubau- oder Umbaumaßnahme (inklusive Ausstattung) anfallenden Gesamtkosten darzustellen. Die Kosten sind gemäß DIN 276 nach Kostengruppen aufgeschlüsselt von einem Architekturbüro zu kalkulieren.
    • In einem Finanzierungsplan ist darüber hinaus darzustellen, wie und von wem die Gesamtkosten finanziert werden (Eigenmittel, Fremdmittel, Spenden usw.) und welchen Anteil daran die beantragte Mitfinanzierung durch das StMGP haben soll. 
    • Die Daten zu Beginn und voraussichtlicher Fertigstellung des Projekts sind mitzuteilen.
    • Maßnahmen, deren Bau bzw. Umbau bereits begonnen wurde, können nicht gefördert werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns muss schriftlich beantragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Der schriftliche Antrag ist beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) zu stellen.                            

    Bewilligung
    Nach positiver Prüfung des Antrags delegiert das StMGP das komplette Förderverfahren an die zuständige Bezirksregierung. Die jeweilige Bezirksregierung erlässt den Förderbescheid, zahlt den Zuschuss aus und prüft den Verwendungsnachweis.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen dauert bis zu 6 Monaten.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es besteht kein "Musterraumprogramm".

    Die Vorschriften der Heimmindestbauverordnung und die Qualitätskriterien der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 1 Satz 4 SGB V sind zu beachten.

    Die Anforderungen des Konzepts "Bedarfsplanung für stationäre Hospize in Bayern", insbesondere die darin enthaltenen Grundlagen zur Bedarfsplanung, sind zu beachten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 15.10.2024

    Stichwörter

    Ambulante Hospizversorgung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English