Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes

    Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Straßen in kommunaler Baulast ist bei der zuständigen Regierung zu beantragen.

    Beschreibung

    Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern (§ 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG)).

    Wird an einem Bahnübergang eine solche Maßnahme durchgeführt, so gilt im Fall einer Kreuzung mit einer Straße in kommunaler Baulast folgendes:
    Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 EKrG). Straßen in kommunaler Baulast im Sinne des EKrG sind solche in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- der Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.

    Die Regierungen sind für die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes bei Maßnahmen nach § 3 und § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz bei Straßen in kommunaler Baulast zuständig. Sie bewirtschaften die Haushaltsmittel und prüfen die Schlussrechnung. Die Kostenanteile des Bundes/Landes können baubegleitend angefordert und ausbezahlt werden.

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Straßenbau (Reg UFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterplatz 9

    97070 Würzburg

    Postfachadresse

    Postfach

    97064 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2820306168298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-00

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Auszahlungsantrag (formlos)
    • Rechnung bzw. Kosten-/Ausgabennachweise (insbesondere Ausgabenübersicht)

    Voraussetzungen

    Die  unter "Erforderliche Unterlagen " genannten Unterlagen müssen eingereicht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Auszahlung des Kostenanteils des Bundes/Landes muss vom Baudurchführenden (Eisenbahnunternehmen oder der jeweiligen Kommune) schriftlich bei der zuständigen Regierung beantragt werden.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 29.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English