Bundes-, Staats- und Kreisstraßen; Beantragung einer Widmung, Umstufung und Einziehung sowie von Änderungen des Straßenverzeichnisses
Die Regierungen nehmen Anträge auf Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundes- und Staatsstraßen sowie auf Änderung des Straßenverzeichnisses für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen entgegen.
Beschreibung
Die Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen verfügt die Oberste Straßenbaubehörde, das Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Bei den Bundesautobahnen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, es sei denn Widmung, Umstufung und Einziehung erfolgen im Rahmen einer Planfeststellung. Die Regierungen sind für die Prüfung und Weiterleitung von Anträgen von Staatlichen Bauämtern auf Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundes- und Staatsstraßen an die Oberste Straßenbaubehörde zuständig.
Die Widmung und Einziehung von Kreisstraßen verfügen die Landkreise/kreisfreien Gemeinden. Die Umstufung außerhalb der Straßenklasse der Bundes- und Staatsstraßen erfolgt entweder mit einer einvernehmlichen Umstufungsvereinbarung der beteiligten Straßenbaulastträger oder durch aufsichtliche Umstufung. Die einvernehmliche Umstufungsvereinbarung ist der für die künftige Straßenklasse zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen, d.h. bei Kreisstraßen der Regierung. Die Straßenaufsichtsbehörde kann innerhalb von 2 Monaten die einvernehmliche Umstufung beanstanden (sog. Erinnerung).
Werden sich die beteiligten Straßenbaulastträger über die Verkehrsbedeutung einer Straße nicht einig , entscheidet die zuständige Straßenaufsichtsbehörde, d.h. die Regierung, wenn der höchste beteiligte Straßenbaulastträger eine Kreisverwaltungsbehörde ist.
Für die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen führt die Oberste Straßenbaubehörde sog. Straßenverzeichnisse. In die Straßenverzeichnisse werden alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufgenommen. Die Regierungen sind für die Prüfung und Weiterleitung von Anträgen von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Änderung des Straßenverzeichnisses für Kreisstraßen an die Oberste Straßenbaubehörde zuständig.
Ansprechpartner
Regierung von Schwaben - Sachgebiet 31 - Straßenbau (Reg Schw)
Adresse
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86145 Augsburg
Öffnungszeiten
Die allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 Uhr
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Fax: +49 821 327-2660
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
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80502 München
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Voraussetzungen
Die Änderung der Straßenverzeichnisse für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist über die Regierung beim Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zu beantragen.
Für eine aufsichtliche Umstufung sollte von der zuständigen Straßenbaubehörde ein schriftlicher Antrag an die Regierung gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Beanstandung einer einvernehmlichen Umstufung (Erinnerung) und die aufsichtliche Umstufung/Ablehnung der aufsichtlichen Umstufung können von den beteiligten Straßenbaulastträgern angefochten werden.
Fristen
Die einvernehmliche Umstufung ist von der Straßenbaubehörde der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Umstufungszeitpunkt vorzulegen.
Aufsichtliche Umstufungen sollen i. d. Regel zum Ende des Haushaltsjahres erfolgen und sind daher rechtzeitig zu beantragen. Sie sollen 3 Monate vorher den beteiligten Straßenbaulastträgern angekündigt werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.05.2024