Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Landkreise
Bedarfszuweisungen werden bei besonderen Aus- und Aufgabenbelastungen und für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Stabilisierungshilfen werden als Sonderform an strukturschwache, konsolidierungswillige Landkreise in finanziellen Schwierigkeiten gewährt.
Beschreibung
Klassische Bedarfszuweisungen
Bedarfszuweisungen werden an Landkreise gewährt, die aufgrund ihrer spezifischen strukturellen Verhältnisse (z. B. hoher Einwohnerrückgang, hohe Arbeitslosenquote) außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, die von den Regelzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs nicht erfasst werden und die bei einzelnen Landkreisen trotz Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten zu - im Verhältnis zur allgemeinen Haushaltslage der Landkreise - besonderen Haushaltsschwierigkeiten führen. Landkreise können außerdem Bedarfszuweisungen für durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) erstellte Haushaltskonsolidierungsgutachten erhalten.
Stabilisierungshilfen
Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung. Landkreise, die von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Landkreise wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen. Schwerpunkt der Mittelverwendung ist daher die Schuldentilgung.
Ansprechpartner
Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten (Reg UFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2484750628298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
erforderliche Unterlagen
- Muster 2 zu Art. 44 BayHO
- Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik bzw. Muster § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik
- letzte Ergebnis- und Finanzrechnung
(nur bei doppisch buchender Kommune)
- Aufstellung der freiwilligen Leistungen
- Haushaltskonsolidierungskonzept nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
(nur bei Anträgen auf Stabilisierungshilfe)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen:
- besondere Aus- und Aufgabenbelastungen des Landkreises, die über den üblichen Rahmen hinausgehen und bei der Mehrheit der Landkreise nicht vorliegen,
- schwierige Haushaltslage (festzustellen u.a. anhand der freien Finanzspannen, Höhe der Rücklagen, Kreisumlagesatz etc.).
Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen an Landkreise für BKPV-Gutachten:
- Das Gutachten muss aktuell sein und
- der Landkreis muss besondere Haushaltsschwierigkeiten aufweisen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen:
- Vorliegen einer finanziellen Härte (Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau, u. a. freie Finanzspannen, Rücklagen, Verschuldung),
- Vorliegen einer strukturellen Härte (überdurchschnittlicher Einwohnerverlust oder Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt),
- Nachweis des Konsolidierungswillens (u.a. durch Erstellung bzw. Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts).
- Ab dem 6. Antragsjahr zusätzlich: Vorliegen eines besonderen Bedarfs
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 11 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)GVBl. S. 436 2016; BayRS 605-1-F
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder einer Stabilisierungshilfe muss in der geforderten digitalen Form bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Diese leiten ihn an die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration weiter.
Die genannten Staatsministerien prüfen die eingereichten Anträge.
Über alle Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder Stabilisierungshilfe gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) wird einmal jährlich (im Herbst) im sogenannten Verteilerausschuss durch die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden.
Nach dem Verteilerausschuss verbescheiden die Bezirksregierungen die Entscheidungen; die Auszahlung der Bewilligungen erfolgt in der Regel noch im gleichen Jahr.
Fristen
Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") bekanntgegeben.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bedarfszuweisungen stellen keine Förderung dar – sie werden zur Abmilderung von finanziellen Härten aus besonderen Ausgaben/Ereignissen gewährt.
Bedarfszuweisungen sind streng subsidiär und kommen daher erst in Betracht, wenn andere Refinanzierungsmöglichkeiten (z. B. staatliche Förderungen, Versicherungserstattungen, Schadensersatzansprüche, Kostenbeteiligung Dritter u. ä.) ausscheiden.Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 15.07.2024