Bedarfszuweisung und Stabilisierungshilfen für Landkreise Bewilligung

    Kommunaler Finanzausgleich; Beantragung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen für Landkreise

    Bedarfszuweisungen werden bei besonderen Aus- und Aufgabenbelastungen und für Gutachten zur Haushaltskonsolidierung gewährt. Stabilisierungshilfen werden als Sonderform an strukturschwache, konsolidierungswillige Landkreise in finanziellen Schwierigkeiten gewährt.

    Beschreibung

    Klassische Bedarfszuweisungen

    Bedarfszuweisungen werden an Landkreise gewährt, die aufgrund ihrer spezifischen strukturellen Verhältnisse (z. B. hoher Einwohnerrückgang, hohe Arbeitslosenquote) außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben, die von den Regelzuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs nicht erfasst werden und die bei einzelnen Landkreisen trotz Ausschöpfung der eigenen Einnahmemöglichkeiten zu - im Verhältnis zur allgemeinen Haushaltslage der Landkreise - besonderen Haushaltsschwierigkeiten führen. Landkreise können außerdem Bedarfszuweisungen für durch den Bayerischen Kommunalen Prüfverband (BKPV) erstellte Haushaltskonsolidierungsgutachten erhalten.

    Stabilisierungshilfen

    Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung. Landkreise, die von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, können durch die Gewährung von Stabilisierungshilfen staatliche Hilfe zur Selbsthilfe erhalten. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Ziel ist eine nachhaltige Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen, damit die Landkreise wieder mehr finanzielle Handlungsspielräume erlangen. Schwerpunkt der Mittelverwendung ist daher die Schuldentilgung.

     

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Kommunale Angelegenheiten (Reg UFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterplatz 9

    97070 Würzburg

    Postfachadresse

    Postfach

    97064 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2484750628298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-00

    Fax: +49 931 380-2222

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Muster 2 zu Art. 44 BayHO
    • Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik bzw. Muster § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik
    • letzte Ergebnis- und Finanzrechnung

      (nur bei doppisch buchender Kommune)

    • Aufstellung der freiwilligen Leistungen
    • Haushaltskonsolidierungskonzept nach Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

      (nur bei Anträgen auf Stabilisierungshilfe)

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen:

    • besondere Aus- und Aufgabenbelastungen des Landkreises, die über den üblichen Rahmen hinausgehen und bei der Mehrheit der Landkreise nicht vorliegen,
    • schwierige Haushaltslage (festzustellen u.a. anhand der freien Finanzspannen, Höhe der Rücklagen, Kreisumlagesatz etc.).

    Voraussetzungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen an Landkreise für BKPV-Gutachten:

    • Das Gutachten muss aktuell sein und
    • der Landkreis muss besondere Haushaltsschwierigkeiten aufweisen.
    •  

    Voraussetzungen für die Gewährung von Stabilisierungshilfen:

    • Vorliegen einer finanziellen Härte (Beurteilung im Rahmen einer Gesamtschau, u. a. freie Finanzspannen, Rücklagen, Verschuldung),
    • Vorliegen einer strukturellen Härte (überdurchschnittlicher Einwohnerverlust oder Steuerkraft der kreisangehörigen Gemeinden liegt deutlich unter dem Landesdurchschnitt),
    • Nachweis des Konsolidierungswillens (u.a. durch Erstellung bzw. Fortschreibung und Umsetzung eines Haushaltskonsolidierungskonzepts).
    • Ab dem 6. Antragsjahr zusätzlich: Vorliegen eines besonderen Bedarfs

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder einer Stabilisierungshilfe muss in der geforderten digitalen Form bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Diese leiten ihn an die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration weiter.

    Die genannten Staatsministerien prüfen die eingereichten Anträge.

    Über alle Anträge auf Gewährung einer Bedarfszuweisung und/oder Stabilisierungshilfe gemäß Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) wird einmal jährlich (im Herbst) im sogenannten Verteilerausschuss durch die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden.

    Nach dem Verteilerausschuss verbescheiden die Bezirksregierungen die Entscheidungen; die Auszahlung der Bewilligungen erfolgt in der Regel noch im gleichen Jahr.

    Fristen

    Anträge auf Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen sind innerhalb der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegten Frist einzureichen. Die Frist wird den Bezirksregierungen und Landratsämtern im Frühjahr per Finanzministeriumsschreiben bzw. im Internetauftritt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe "Weiterführende Links") bekanntgegeben.

    Bearbeitungsdauer

    Über alle Anträge auf Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen wird einmal jährlich (im Herbst) entschieden, je nach Zeitpunkt der Antragstellung variiert die Bearbeitungsdauer.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bedarfszuweisungen stellen keine Förderung dar – sie werden zur Abmilderung von finanziellen Härten aus besonderen Ausgaben/Ereignissen gewährt.

    Bedarfszuweisungen sind streng subsidiär und kommen daher erst in Betracht, wenn andere Refinanzierungsmöglichkeiten (z. B. staatliche Förderungen, Versicherungserstattungen, Schadensersatzansprüche, Kostenbeteiligung Dritter u. ä.) ausscheiden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 15.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English