Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung einer Genehmigung zur Lagerung
Beschreibung
Von explosionsgefährlichen Stoffen können große Gefahren ausgehen. Deshalb stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen u.a. an die Lagerung.
Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen bedarf in der Regel einer Genehmigung durch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der jeweiligen Regierung. Die Frage, ob ein Lager genehmigungspflichtig ist, hängt im Wesentlichen von der Art und Menge der Stoffe ab.
Unter bestimmten Umständen dürfen explosionsgefährliche Stoffe im Rahmen der sog. "Kleinmengenregelung" ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden.
Werden die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" überschritten, ist für die Aufbewahrung eine Genehmigung notwendig.
Ansprechpartner
Regierung von Schwaben - Dezernat G 21 Bauarbeiterschutz und Sprengwesen (Reg Schw)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86136 Augsburg
Öffnungszeiten
Die allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6048312972283Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2700
erforderliche Unterlagen
- ggf. Bauartzulassung
(falls vorhanden)
- ggf. Sachverständigen-Gutachten
auf Anforderung der Behörde (bezüglich Brandschutz, Bauart, Diebstahlschutz, Schutzabstände etc.)
- Lage- und Übersichtsplan
- Baubeschreibung, Bauplan
Bauweise, Diebstahlschutz, Brandschutz; Alarmanlage, Elektrische Einrichtungen, Bauartzulassung
- Empfehlung: vorherige kriminalpolizeiliche Beratung
bezüglich Diebstahlschutz
Voraussetzungen
Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Einzelnen an ein Lager zu stellen sind, sind in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) geregelt und ergeben sich im Übrigen aus den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Das sind insbesondere die aufgrund der 2. SprengV erlassenen Sprengstofflager-Richtlinien, die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht wurden.
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Lager und dessen Betrieb den zu stellenden Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung des Lagerraums entsprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Antrag erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde mit den relevanten Angaben für eine Lagergenehmigung (z. B. NEM max., Lagergruppe, einzulagernde explosionsgefährliche Stoffe etc.)
- Planung eines Ortstermins
- Abstimmung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten, Baubeschreibung, Bauartzulassung, brandschutztechnische Stellungnahme u.a.)
- Beteiligung anderer Behörden: Einholung von Stellungnahmen i.d.R. von Kreisverwaltungsbehörde und Gemeinde
- Nach Prüfung aller Unterlagen kann die Lagergenehmigung nach §17 SprengG erteilt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Kosten variieren je nach Lagermenge. Für eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG kann eine Rahmengebühr zwischen 200,00 und 10.000,00 Euro anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Überschreiten die aufzubewahrenden Mengen eine Lagerkapazität von 10 Tonnen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Genehmigung nach Sprengstoffrecht ein.
Derartige Anlagen werden in Bayern von den Kreisverwaltungsbehörden immissionsschutzrechtlich genehmigt und überwacht.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 28.10.2024