Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung

    Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung einer Genehmigung zur Lagerung

    Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen unterliegt den Anforderungen des Sprengstoffgesetzes  in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und bedarf in der Regel einer Genehmigung.

    Beschreibung

    Von explosionsgefährlichen Stoffen können große Gefahren ausgehen. Deshalb stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen u.a. an die Lagerung.

    Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen bedarf in der Regel einer Genehmigung durch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der jeweiligen Regierung. Die Frage, ob ein Lager genehmigungspflichtig ist, hängt im Wesentlichen von der Art und Menge der Stoffe ab.

    Unter bestimmten Umständen dürfen explosionsgefährliche Stoffe im Rahmen der sog. "Kleinmengenregelung" ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden.

    Werden die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" überschritten, ist für die Aufbewahrung eine Genehmigung notwendig.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt – Dezernat G22 – Sprengwesen (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heßstr. 130

    80797 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    Wegen der Außendiensttätigkeit der Mitarbeiter bitten wir für Besuche im Amt einen Termin zu vereinbaren.

    Kontakt

    E-Mail: DezernatG22@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8335043359385Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-1

    Fax: +49 89 2176-3102

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Bauartzulassung

      (falls vorhanden)

    • ggf. Sachverständigen-Gutachten

      auf Anforderung der Behörde (bezüglich Brandschutz, Bauart, Diebstahlschutz, Schutzabstände etc.)

    • Lage- und Übersichtsplan
    • Baubeschreibung, Bauplan

      Bauweise, Diebstahlschutz, Brandschutz; Alarmanlage, Elektrische Einrichtungen, Bauartzulassung

    • Empfehlung: vorherige kriminalpolizeiliche Beratung

      bezüglich Diebstahlschutz

    Voraussetzungen

    Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Einzelnen an ein Lager zu stellen sind, sind in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) geregelt und ergeben sich im Übrigen aus den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Das sind insbesondere die aufgrund der 2. SprengV erlassenen Sprengstofflager-Richtlinien, die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht wurden.

    Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Lager und dessen Betrieb den zu stellenden Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung des Lagerraums entsprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Antrag erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde mit den relevanten Angaben für eine Lagergenehmigung (z. B. NEM max., Lagergruppe, einzulagernde explosionsgefährliche Stoffe etc.)
    • Planung eines Ortstermins
    • Abstimmung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten, Baubeschreibung, Bauartzulassung, brandschutztechnische Stellungnahme u.a.)
    • Beteiligung anderer Behörden: Einholung von Stellungnahmen i.d.R. von Kreisverwaltungsbehörde und Gemeinde
    • Nach Prüfung aller Unterlagen kann die Lagergenehmigung nach §17 SprengG erteilt werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 Monate, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Die Kosten variieren je nach Lagermenge. Für eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG kann eine Rahmengebühr zwischen 200,00 und 10.000,00 Euro anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Überschreiten die aufzubewahrenden Mengen eine Lagerkapazität von 10 Tonnen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Genehmigung nach Sprengstoffrecht ein.

    Derartige Anlagen werden in Bayern von den Kreisverwaltungsbehörden immissionsschutzrechtlich genehmigt und überwacht.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 15.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English