Befähigungsschein Begasung Erteilung
    99031015001000

    Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung eines Befähigungsscheins

    Für Begasungen nach § 2 Abs. 5a der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist ein Befähigungsschein erforderlich.

    Beschreibung

    Für Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist ein Befähigungsschein erforderlich.

    Um diese Begasungen durchführen zu können, ist darüber hinaus eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.

     

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Betriebssicherheit, Gefahrstoffe, BiostoffeReg UFr

    Adresse

    Hausanschrift

    Georg-Eydel-Str. 13
    97082 Würzburg

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    Postanschrift

    Postfach 6349
    97013 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Do 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2400861743298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-1861

    Fax: +49 931 380-1803

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Ein Befähigungsschein erhält, wer als Antragsteller

    • mindestens 18 Jahre alt ist,
    • über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O),
    • die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, die für eine sichere Ausübung der Tätigkeit notwendig sind,
    • ein gültiges Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen vorweisen kann,
    • über ausreichende Erfahrung für Begasungen verfügt,
    • einen Nachweis über Erste-Hilfe-Schulung einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Umgang mit Begasungsmitteln vorweisen kann und
    • durch Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge seine körperliche und geistige Eignung für die Begasungstätigkeiten nachweist. Das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als ein Jahr sein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist an das für den Wohnort des Antragsstellers örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

    Fristen

    Die Geltungsdauer eines Befähigungsscheins kann sich auf bis zu sechs Jahre erstrecken. Sie verlängert sich um jeweils maximal sechs Jahre, wenn der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 der Verordnung zu Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) absolviert und eine Verlängerung beantragt hat.

    Kosten

    50,00 bis 300,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Voraussetzung für die Verlängerung eines Befähigungsscheins ist neben der Erfüllung der unter „Voraussetzungen“ genannten Punkte der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem für die vorgesehene Tätigkeit behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang.

    Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die unter „Voraussetzungen“ genannten erforderlichen Punkte nicht mehr erfüllt sind.

    Dokumente

    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller
    • Nachweis der Sachkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen
    • Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

      Das Zeugnis muss bescheinigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Antragsteller körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English