Befähigungsschein Begasung Erteilung

    Begasungen zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung eines Befähigungsscheins

    Begasungen nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist ein Befähigungsschein erforderlich.

    Beschreibung

    Um diese Begasungen durchführen zu können, ist darüber hinaus eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.

    Für Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, ist ein Befähigungsschein erforderlich.

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Betriebssicherheit, Gefahrstoffe, Biostoffe (Reg UFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Georg-Eydel-Str. 13

    97082 Würzburg

    Postfachadresse

    Postfach 6349

    97013 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Do 9:00 Uhr - 11:30 Uhr und 12:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2400861743298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-1861

    Fax: +49 931 380-1803

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller

      (bei bestimmten Begasungen kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage des Führungszeugnisses verzichten)

    • Nachweis der Sachkunde über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen
    • Ärztliches Zeugnis nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

      Das Zeugnis muss bescheinigen, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die den Antragsteller körperlich oder geistig für die Begasungstätigkeiten ungeeignet erscheinen lassen.

    Voraussetzungen

    Den Befähigungsschein erhält, wer als Antragsteller

    • mindestens 18 Jahre alt ist,
    • über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O),
    • die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, die für eine sichere Ausübung der Tätigkeit notwendig sind,
    • ein gültiges Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde für die Durchführung der vorgesehenen Begasungen vorweisen kann,
    • über ausreichende Erfahrung für Begasungen verfügt,
    • einen Nachweis über Erste-Hilfe-Schulung einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Umgang mit Begasungsmitteln vorweisen kann und
    • durch Zeugnis eines Arztes nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge seine körperliche und geistige Eignung für die Begasungstätigkeiten nachweist. Das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als ein Jahr sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist an das dem Wohnort des Antragsstellers örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

    Fristen

    Die Geltungsdauer kann um maximal sechs Jahre verlängert werden, wenn der Befähigungs-scheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Nummer 4.4 Absatz 5 absolviert und eine Verlängerung beantragt hat.

    Kosten

    50,00 bis 300,00 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Voraussetzung für die Verlängerung der Befähigungsscheine ist neben der Erfüllung der unter „Voraussetzungen“ genannten Punkte der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem für die vorgesehene Tätigkeit behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang.

    Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die unter „Voraussetzungen“ genannten erforderlichen Punkte nicht mehr erfüllt sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 11.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English