Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen (4.3.1(2)) Erteilung

    Begasung zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung; Beantragung einer Erlaubnis

    Für Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.

    Beschreibung

    Eine Begasungserlaubnis wird für Begasungen nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gef-StoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln benötigt. Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen zu beantragen.

    Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Menge des freiwerdenden Wirkstoffs eine Gefährdung von Mensch und Umwelt nicht besteht. Hierbei sind die entsprechenden technischen Regeln für Gefahrstoffe zu berücksichtigen.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Dezernat 23 - Gefahrstoffe, Biostoffe und Organisation des Arbeitsschutzes (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberer Bürglaß 34-36

    96450 Coburg

    Postfachadresse

    Postfach 1754

    96407 Coburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Im Hinblick auf die Außendiensttätigkeit der Beamten bitten wir einen Termin zu vereinbaren.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7525073529320Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-2202

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O des Antragsteller

      (bei bestimmten Begasungen kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorlage des Führungszeugnisses verzichten)

    • Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
    • Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
    • Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist

      (z. B. verwendete Gerätschaften, Angaben zur Lagerung der Biozid-Produkte, Persönliche Schutzausrüstung, etc.)

    • Befähigungsschein(e)

      Kopien der Befähigungsscheine der Personen, die die Begasungen durchführen

    Voraussetzungen

    Die Begasungserlaubnis erhält, wer

    • als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nachweist (in der Regel durch polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O) und, soweit er die Begasungen selbst leitet, einen Befähigungsschein besitzt und
    • über Befähigungsscheininhaber in ausreichender Zahl verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist an das für das Begasungsunternehmen örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.

    Fristen

    keine

    Kosten

    75,00 – 1.250,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 11.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English