Öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen; Beantragung einer Förderung
Beschreibung
Zweck
Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie deren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
Gegenstand
Gefördert werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung. Als öffentliche Einrichtungen gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt. Der Ausgangfördersatz beträgt 35 %. Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.
Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 20 – Wirtschaftsförderung, Beschäftigung (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/199970600634Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
Voraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristische Nutzung gewährleistet ist,
- keine geeigneten und gleichwertigen Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden,
- die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100.000 Euro bzw. bei eigenständigen Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit mindestens 10.000 Euro betragen.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)Az. 73-3360/10/10, BayMBl. Nr. 403
- Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)BayRS II S. 213; BayRS 2010-1-I
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"- soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln -
- EU-Bestimmungen zu "Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)"- soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln -
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.
Fristen
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 03.07.2024
Stichwörter
Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen