Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung Bewilligung

    Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung; Auszahlung

    In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem als gleichwertigen eingestuften Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung.

    Beschreibung

    Zweck

    Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen künftigen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Freistaat Bayern setzt daher mit dem Meisterbonus einen Anreiz, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.

    Begünstigte 

    Den Meisterbonus erhalten erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen von Meisterprüfungen oder gleichwertiger öffentlich-rechtlicher Fortbildungsprüfungen in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft, in Gesundheitsberufen sowie staatlicher Fortbildungsprüfungen in den oben genannten Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien.

    Absolventinnen und Absolventen anderer Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien in Bayern mit staatlichen Abschlussprüfungen zum Techniker, Meister, Dolmetscher, Betriebswirt, Erzieher u.a. (Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus) erhalten einen Meisterbonus auf Basis der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9.

    Höhe

    Der Bonus wurde auf 3.000 Euro erhöht.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)

    Adresse

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    80539 München

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    80535 München

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    Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)

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    Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)

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    Postfach 2509

    91013 Erlangen

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    Bayerische Verwaltungsschule

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    Ridlerstraße 75

    80339 München

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    Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof

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    Herrenstraße 45 a

    76133 Karlsruhe

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    E-Mail: kontakt@rak-bgh.de

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    Fax: +49 721 2031403

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    Bayerische Landeszahnärztekammer

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    Flößergasse 1

    81369 München

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    E-Mail: blzk@blzk.de

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    Telefon Festnetz: +49 89 230211-0

    Fax: +49 89 230211-108

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    Bayerische Landesärztekammer

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    Hausanschrift

    Mühlbaurstraße 16

    81677 München

    Postanschrift

    Mühlbaurstraße 16

    81677 München

    Kontakt

    E-Mail: blaek@blaek.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5804279753115Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 4147-0

    Fax: +49 89 4147-280

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Arbeitgebers
    • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
    • Einreichung des Zeugnisses

    Voraussetzungen

    • Der Abschluss ist in der Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung aufgeführt (siehe unten unter "Rechtsgrundlagen").
    • Der Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort liegt in Bayern.
    • Die Prüfung wurde vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und das Zeugnis wurde von dieser ausgestellt. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Prüfung für einen in der Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung aufgelisteten Abschluss in Bayern nicht angeboten wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten wird oder über ein Jahr auf die Prüfung gewartet werden müsste. In allen anderen Fällen verliert der Absolvent die Berechtigung auf den Meisterbonus, wenn er die Prüfung außerhalb Bayerns absolviert. In Grenzfällen oder bei Zweifeln sollte immer vor Prüfungsanmeldung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden.
    • Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Absolventen in Bayern werden nach bestandener Prüfung von den zuständigen Stellen, durch die auch die Auszahlung erfolgt, zur weiteren Antragstellung angeschrieben.

    Fristen

    Um den Meisterbonus zu erhalten, darf der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Posteingang des Antrags bei der zuständigen Stelle.

    Bearbeitungsdauer

    Die Auszahlung erfolgt in der Regel zweimal jährlich. Von der Zeugniserteilung bis zur Auszahlung kann es mehrere Monate dauern.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 20.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English