Förderung für kommunalen Wohnungsbau Bewilligung

    Kommunaler Wohnungsbau; Beantragung einer Förderung

    Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei, selbst Wohnraum zu planen und zu bauen.

    Beschreibung

    Zweck

    Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Dabei sollen auch anerkannte Flüchtlinge angemessen berücksichtigt werden.

    Gegenstand

    Gefördert werden

    1. das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden,
    2. die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums,
    3. der Erwerb von leerstehenden Gebäuden zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 oder der Ersterwerb von Wohngebäuden sowie
    4. vorbereitende planerische Maßnahmen (dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe).
    Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten.

    Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig.

    Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.

    Art und Höhe

    Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Bei Gebäudeänderungen und Erweiterungen um bis zu 100 % der bestehenden oberirdischen Bruttogrundfläche sowie Modernisierungen kann der Zuschuss auf bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erhöht werden. Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden. 

    Soweit mindestens 60% der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsfürsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann der Zuschuss um bis zu 5 Prozent erhöht werden.

    Ansprechpartner

    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/282079853674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Grundstücknachweise

      Grundbuchblattabschrift nach dem neusten Stand, Kaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag

    • Bautechnische Unterlagen

      Lageplan (M 1:1.000), Bauzeichnungen (M 1:100), Wohnflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raums, Kostenberechnung nach DIN 276

    • Kreditaufnahmebeschluss des zuständigen Organs in Kopie mit Beglaubigungsvermerk im Original

    Voraussetzungen

    • Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – gegebenenfalls für Teilmaßnahmen – erteilen, wenn die Finanzierung des Vorhabens, einschließlich der zu bewilligenden Zuwendung, etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint, die Maßnahme sachlich geprüft und die Zuwendungsvoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung erfüllt sind.
    • Die Mietwohnungen sollen allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen.
    • Es darf nur an Standorten mit einem erheblichen, nicht nur vorübergehenden Bedarf an Mietwohnraum für den in Nr. 9 Satz 1 und 2 der Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern bestimmten Personenkreis gefördert werden.
    • Bei Maßnahmen nach Nr. 3 ist der Ersterwerb eines Wohngebäudes nur dann zuwendungsfähig, wenn die Baugenehmigung für das Gebäude nach dem 9. Oktober 2015 erteilt und das Gebäude noch nicht für Wohnzwecke genutzt wurde. Bei Gebäuden, die genehmigungsfrei errichtet wurden, tritt an die Stelle der Baugenehmigung der Baubeginn laut Baubeginnsanzeige.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts unter "Formulare" mit den dort bezeichneten Unterlagen (z. B. Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

    Die Regierung prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erteilt den Bewilligungsbescheid. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 leitet sie den Bewilligungsbescheid zusammen mit den Unterlagen zur umgehenden Versendung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu, bei Maßnahmen nach Nr. 4 versendet sie den Bescheid unmittelbar an die Gemeinde.

    Die Regierung veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis. 

    Fristen

    Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English