Förderung für kommunalen Wohnungsbau Bewilligung / Förderung für kommunalen Wohnungsbau Auszahlung
    99400073017000, 99400073079000

    Kommunaler Wohnungsbau; Beantragung einer Förderung

    Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei, selbst Wohnraum zu planen und zu bauen.

    Beschreibung

    Zweck

    Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Anerkannte Flüchtlinge sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.

    Gegenstand

    Gefördert werden 

    1. das Schaffen von Mietwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, einschließlich solcher, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, 
    2. die Modernisierung bestehenden Mietwohnraums, 
    3. der Erwerb von leerstehenden Gebäuden zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.2 oder der Ersterwerb von Wohngebäuden sowie 
    4. vorbereitende planerische Maßnahmen (dazu gehören insbesondere Wohnraumkonzepte, Fachgutachten und Wettbewerbe).
    Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsempfänger können sein: Gemeinden - auch im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit (zum Beispiel als Zweckverband oder auf Grundlage einer Zweckvereinbarung), sofern ausschließlich Gemeinden beteiligt sind. Landkreise und Bezirke, wenn der geförderte Wohnraum für eigene Bedienstete bestimmt ist oder dazu dient, neue Bedienstete zu gewinnen. Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer des geförderten Wohnraums sein. Zur Umsetzung können sie sich insbesondere kommunaler Wohnungsbauunternehmen bedienen. Kirchen können als Kooperationspartner Grundstücke im Wege eines Erbbaurechts bereitstellen.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten. Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig. Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.

    Art und Höhe

    Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.

    • Die Zuwendung für Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten und ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt in Höhe von bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.
    • Bei gebäudeänderungen und Erweiterungen sowie Modernisierungen kann der Zuschuss bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten erhöht werden.
    • Soweit mindestens 60 % der geförderten Wohneinheiten für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sind, kann der Zuschuss um bis zu 5 %-Punkte erhöht werden.
    • Der Zuschuss kann auch ohne das Darlehen beantragt werden.
    • Bei einer Förderung des Erwerbs von Grundstücken nach Nr. 3 ist die Höhe des Zuschusses auf die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2 begrenzt.
    • Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nr. 4 erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 35 - WohnungswesenReg OFr

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20
    95444 Bayreuth

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 110165
    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6030961560322Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6030961560322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Es können nur Maßnahmen gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn - gegebenenfalls für Teilmaßnahmen - erteilen, wenn die Finanzierung des Vorhabens, einschließlich der zu bewilligenden Zuwendung, etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint, die Maßnahme sachlich geprüft und die Zuwendungsvoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung erfüllt sind. 
    • Die Mietwohnungen sollen allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen. 
    • Es darf nur an Standorten mit einem erheblichen, nicht nur vorübergehenden Bedarf an Mietwohnraum für den in Nr. 9 Satz 1 und 2 der Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern bestimmten Personenkreis gefördert werden. 
    • Bei Maßnahmen nach Nr. 3 ist der Ersterwerb eines Wohngebäudes nur dann zuwendungsfähig, wenn die Baugenehmigung für das Gebäude nach dem 9. Oktober 2015 erteilt und das Gebäude noch nicht für Wohnzwecke genutzt wurde. Bei Gebäuden, die genehmigungsfrei errichtet wurden, tritt an die Stelle der Baugenehmigung der Baubeginn laut Baubeginnsanzeige.

    Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts mit den dort bezeichneten Unterlagen (z. B. Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Die Regierung prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erteilt den Bewilligungsbescheid. 

    Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 leitet sie den Bewilligungsbescheid zusammen mit den Unterlagen zur umgehenden Versendung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu, bei Maßnahmen nach Nr. 4 versendet sie den Bescheid unmittelbar an die Gemeinde. Die Regierung veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.

    Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.

    Fristen

    Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Dokumente

    • Erforderliche Unterlage/n

      • Grundstücksnachweise: Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand, Kaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag
      • Bautechnische Unterlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Wohnflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raums, Kostenberechnung nach DIN 276
      • Kreditaufnahmebeschluss des zuständigen Organs in Kopie mit Beglaubigungsvermerk im Original

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.03.2026

    Stichwörter

    Wohnen, Wohnförderung, Wohnraum, Wohnungsbau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English