Adoption eines Kindes; Beantragung
Beschreibung
Ehepaare oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, von denen ein Ehegatte/faktischer Partner das 25. und der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat, sowie Einzelpersonen über 25 Jahre können ein minderjähriges Kind adoptieren. Die Annahme eines Minderjährigen als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden (mehr dazu unter "Verwandte Themen" - "Erwachsenenadoption; Beantragung").
Mit der Rechtswirksamkeit der Adoption erwirbt das angenommene Kind die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden, bei der Adoption durch ein Ehepaar oder zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten/der faktischen Partner. Ist bei einer internationalen Adoption eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, müssen die Adoptiveltern einen Antrag auf Anerkennung bei dem zuständigen deutschen Familiengericht stellen. Ohne eine familiengerichtliche Anerkennung bleibt die ausländische Adoptionsentscheidung in Deutschland ohne Rechtswirkungen. Eines Anerkennungsverfahrens bedarf nur dann nicht, wenn für die Auslandsadoption eine Bescheinigung nach Artikel 23 Haager Adoptionsübereinkommen vorgelegt werden kann.
Die Adoptionsvermittlung (das Zusammenführen von Kindern unter 18 Jahren und Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Annahme als Kind) erfolgt nach eingehender Beratung der Beteiligten durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. In bestimmten Fällen ist die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes einzuschalten.
Ansprechpartner
Amtsgericht Wunsiedel (AG WUN)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 429
95631 Wunsiedel
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: Poststelle@ag-wun.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=73777028161Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/73777028161Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9232 885-0
Fax: +49 9232 885-244
Internet
Voraussetzungen
Zur Annahme eines minderjährigen Kindes ist ferner die - ebenfalls notariell beurkundete - Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Eltern ist unwiderruflich. Allerdings verliert sie ihre Kraft, wenn die Adoptiveltern ihren Antrag zurücknehmen oder das Familiengericht die Annahme versagt.
Zur Annahme eines Kindes ist weiter die notariell beurkundete Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erklären. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, so kann es die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Der Antrag auf Annahme eines Kindes und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1741 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Annahme als Kind
- Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG)
- §§ 101, 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Art. 22 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)Annahme als Kind
Rechtsbehelf
- Adoptionsbeschluss selber: grundsätzlich nicht anfechtbar, nur ggf. Aufhebungsverfahren, Anhörungsrüge oder Verfassungsbeschwerde
- Zurückweisung der Adoption sowie die Adoption begleitende Beschlüsse: ggf. Beschwerde
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024
Stichwörter
an Kindes Statt annehmen