Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen
Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.
Beschreibung
Sie können eine so genannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Eigentümer oder sonstigem Pflichtigen auferlegt wird, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen können sie auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.
Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.
In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Erhaltung von Baudenkmälern
- Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Kostenfreiheit
Rechtsbehelf
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 02.02.2024
Stichwörter
Denkmalschutz