Schülerbeförderung Durchführung

    Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

    Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

    • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
    • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

    wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

    Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

      Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

      Online-Dienste

      Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

      Ansprechpartner

      Landratsamt Forchheim - FB 25 ÖPNV, Schülerbeförderung (LRA FO)

      Adresse

      Hausanschrift

      Am Streckerplatz 3

      91301 Forchheim

      Postanschrift

      91299 Forchheim

      Öffnungszeiten

      Mo 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

      Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Do 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

      Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

      Kontakt

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/375297806766Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9191 86-0

      Fax: +49 9191 86-1448

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Personalamt

      Adresse

      Hausanschrift

      Klosterhof 2-4

      91077 Neunkirchen a.Brand

      Postanschrift

      Klosterhof 2-4

      91077 Neunkirchen a.Brand

      Öffnungszeiten

      Mo 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:30 Uhr

      Mi 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

      Do 08:15 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

      Fr 08:15 Uhr - 12:00 Uhr

      Kontakt

      E-Mail: personalamt@neunkirchen-am-brand.de

      Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/191739802819Weiterführende Informationen im BayernPortal

      Telefon Festnetz: +49 9134 705-0

      Fax: +49 9134 705-80

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Voraussetzungen

      Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

      • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
      • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

      Ausnahme:

      • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
      • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

      Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Bayern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 10.07.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English