Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks
Dies ist eine Leistung der Justiz.
Beschreibung
Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe unter "Verwandte Themen" unter "Grundbuch; Einsicht"), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.
In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
Online-Dienst
Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks; Ergänzung: Amtsgericht Schweinfurt
Beschreibung
Sie können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vom Grundbuchamt die Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch online beantragen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden. Sie erhalten dann einen amtlichen Ausdruck.
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Amtsgericht Schweinfurt Dienstgebäude JägersbrunnenAG SW
Adresse
Hausanschrift
Jägersbrunnen 6
97421 Schweinfurt
Postanschrift
Postfach 4040
97420 Schweinfurt
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-sw.bayern.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=55665927159Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1525501710116Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9721 542-0
Fax: +49 9721 542-190
Internet
Voraussetzungen
Sie sind aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt.
Handlungsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, schriftlich oder per Fax (nicht jedoch per E-Mail) oder online nach Anmeldung mit der BayernID beim jeweils zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (GBO) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.
Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des Formulars unter "Formulare" oder online bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Das Online-Verfahren des zuständigen Grundbuchamtes wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort gewählt haben.
Der Antrag soll die Grundbuchblattstelle enthalten. Sollte diese nicht bekannt sein, kann auch die Flurnummer oder eine genaue Lagebezeichnung angegeben werden.
Fristen
Kosten
- Gebühr für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch: 10 EUR
- Gebühr für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke: 20 EUR
Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.
Hinweise (Besonderheiten)
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das dort fällige Bearbeitungsentgelt ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren.
Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt mit dem Formular anfordern.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 11.03.2026
Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Amtsgericht Schweinfurt
Fachlich freigegeben durch Amtsgericht Schweinfurt am 12.07.2025
Stichwörter
grundbuchabdruck, grundbuchausdruck, Grundbuchauszug