Grundbuch Abschrift / Grundbuchabschrift Beglaubigung
    99043006085000, 99043007035000

    Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und der Grundakte.

    Beschreibung

    Soweit Sie aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt sind (siehe unter "Verwandte Themen"  unter "Grundbuch; Einsicht"), können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden.

    In den Ländern, die - wie Bayern - das Grundbuch maschinell führen, tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks; Ergänzung: Amtsgericht Schweinfurt

    ID: L100042_199718.-170710

    Beschreibung

    Sie können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses vom Grundbuchamt die Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch online beantragen. Wenn Sie dies wünschen, kann die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt werden. Sie erhalten dann einen amtlichen Ausdruck.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Schweinfurt Dienstgebäude JägersbrunnenAG SW

    Adresse

    Hausanschrift

    Jägersbrunnen 6
    97421 Schweinfurt

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach 4040
    97420 Schweinfurt

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-sw.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=55665927159Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1525501710116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 542-0

    Fax: +49 9721 542-190

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie sind aufgrund eines berechtigten Interesses zur Einsicht in das Grundbuch bzw. in die Grundakte berechtigt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses, schriftlich oder per Fax (nicht jedoch per E-Mail) oder online nach Anmeldung mit der BayernID beim jeweils zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 12 (GBO) in diesem Fall für das Grundbuchamt nicht nachprüfbar wäre.

    Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des Formulars unter "Formulare" oder online bei dem jeweils zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Das Online-Verfahren des zuständigen Grundbuchamtes wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort gewählt haben.

    Der Antrag soll die Grundbuchblattstelle enthalten. Sollte diese nicht bekannt sein, kann auch die Flurnummer oder eine genaue Lagebezeichnung angegeben werden.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Gebühr für unbeglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Grundbuch: 10 EUR
    • Gebühr für beglaubigte Abschriften/amtliche Ausdrucke: 20 EUR

    Über die anfallenden Gebühren erhalten Sie eine Rechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Es wird gebeten, kein Bargeld oder Schecks an das Grundbuchamt zu übersenden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Mit diesen Dienstleistungsanbietern hat das Grundbuchamt nichts zu tun. Das dort fällige Bearbeitungsentgelt ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren.

    Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt mit dem Formular anfordern.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 11.03.2026

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Amtsgericht Schweinfurt

    Fachlich freigegeben durch Amtsgericht Schweinfurt am 12.07.2025

    Stichwörter

    grundbuchabdruck, grundbuchausdruck, Grundbuchauszug

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English