Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr Erteilung

    Straßenverkehr; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Die Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien.

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, erteilen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen (LRA GAP)

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    Hausanschrift

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    Postfachadresse

    Postfach 1563

    82455 Garmisch-Partenkirchen

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    Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

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    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: Poststelle@LRA-GAP.de

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    Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen - Verkehrsrecht (LRA ND)

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    Platz der Deutschen Einheit 1

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    Montag bis Freitag von 07:30 Uhr - 12:00 Uhr

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    Montag, Dienstag und Freitag von 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: schwertransporte@neuburg-schrobenhausen.de

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    Verwaltungsgemeinschaft Schrobenhausen

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    Herzoganger 1

    86529 Schrobenhausen

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    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Jeden 1. Donnerstag im Monat bis 18:00 Uhr geöffnet; Obige Zeiten vom 01.05. bis 30.09. gültig

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vgem-sob.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93662861820Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8252 8951-0

    Fax: +49 8252 8951-50

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    erforderliche Unterlagen

    • Anregung mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen

      Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.

    Voraussetzungen

    Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier z. B. Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner, Handwerker oder im sozialen Dienst Tätige) und nur befristet erteilen.

    Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern.

    Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Als Bürger haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Die von Ihnen geltend gemachte Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter abzuwägen.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Kosten

    Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden. Abweichende Gebührenregelungen gelten für Ausnahmegenehmigungen im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs.

    Hinzu kommen evtl. Kosten für Auslagen der Behörden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Stichwörter

    allgemeine Verkehrsregeln, Ausnahmegenehmigung, Behinderung, Beschilderungen, Halteverbotszone einrichten, Haltverbot beantragen, Markierungen, Verkehrsregelungen, Verkehrssicherheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English