Einwohnerantrag Anmeldung

    Bürgerantrag; Einreichung

    Mithilfe eines Bürgerantrags können Bürger das zuständige kommunale Organ verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer Sitzung zu befassen.

    Beschreibung

    Der Bürgerantrag ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Mithilfe eines Bürgerantrags können Bürger einer Gemeinde das zuständige Gemeindeorgan (Gemeinderat, Ausschuss, erster Bürgermeister) oder Bürger eines Landkreises das zuständige Kreisorgan verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer Sitzung zu befassen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Main-Spessart (LRA MSP)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 8

    97753 Karlstadt

    Postfachadresse

    Postfach 1242

    97748 Karlstadt

    Kontakt

    E-Mail: Poststelle@Lramsp.de

    De-Mail: Poststelle@Lramsp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=24331413414Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/24331413414Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9353 793-0

    Fax: +49 9353 793-7900

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgweg 1

    97775 Burgsinn

    Postanschrift

    Burgweg 1

    97775 Burgsinn

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/505637577627Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9356 9910-0

    Fax: +49 9356 9910-10

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Ein Bürgerantrag muss sich auf Gemeindeebene auf gemeindliche Angelegenheiten, auf Kreisebene auf Kreisangelegenheiten beziehen. Er darf keine Angelegenheit zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

    Der Bürgerantrag auf gemeindlicher Ebene muss von mindestens 1 % der Gemeindeeinwohner, unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. Der Bürgerantrag muss mit einer Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Darüber hinaus sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf Kreisebene gilt dies entsprechend.

    Bestehen gegen den Bürgerantrag keine rechtlichen Bedenken, stellt das zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan seine Zulässigkeit fest. Es hat den Bürgerantrag dann zu behandeln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage (herrschende Meinung)

    Fristen

    Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

    Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan, auf Kreisebene das Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

    Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan, auf Kreisebene das Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.07.2024

    Stichwörter

    Bürgerbeteiligung, Einwohnerantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English