Einwohnerantrag Anmeldung

    Bürgerantrag; Einreichung

    Mithilfe eines Bürgerantrags können Bürger das zuständige kommunale Organ verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer Sitzung zu befassen.

    Beschreibung

    Der Bürgerantrag ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. Mithilfe eines Bürgerantrags können Bürger einer Gemeinde das zuständige Gemeindeorgan (Gemeinderat, Ausschuss, erster Bürgermeister) oder Bürger eines Landkreises das zuständige Kreisorgan verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer Sitzung zu befassen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Hof (LRA HO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schaumbergstr. 14

    95032 Hof

    Postfachadresse

    Postfach 3260

    95004 Hof

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Die Annahmezeiten in der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle enden jeweils eine halbe Stunde vor Schluss der allgemeinen Öffnungszeiten.
    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-hof.de

    De-Mail: info@landkreis-hof.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=71331434409Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/71331434409Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9281 57-0

    Fax: +49 9281 58-340

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Ein Bürgerantrag muss sich auf Gemeindeebene auf gemeindliche Angelegenheiten, auf Kreisebene auf Kreisangelegenheiten beziehen. Er darf keine Angelegenheit zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

    Der Bürgerantrag auf gemeindlicher Ebene muss von mindestens 1 % der Gemeindeeinwohner, unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. Der Bürgerantrag muss mit einer Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Darüber hinaus sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Auf Kreisebene gilt dies entsprechend.

    Bestehen gegen den Bürgerantrag keine rechtlichen Bedenken, stellt das zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan seine Zulässigkeit fest. Es hat den Bürgerantrag dann zu behandeln.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage (herrschende Meinung)

    Fristen

    Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

    Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan, auf Kreisebene das Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

    Bearbeitungsdauer

    Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags muss das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Gemeindeorgan bzw. Kreisorgan innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags entscheiden.

    Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan, auf Kreisebene das Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.07.2023

    Stichwörter

    Bürgerbeteiligung, Einwohnerantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English