Viehausstellungen und Viehmärkte Anzeige / Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung von der Pflicht der amtstierärztlichen Untersuchung / Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung für Anforderungen an Viehausstellungen und Viehmärkten geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkten / Viehausstellungen und Viehmärkte Ausnahmegenehmigung

    Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse; Anzeige oder Beantragung einer Genehmigung

    Tierschauen, Tierausstellungen, Tierbörsen und sonstige Tierveranstaltungen müssen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden.

    Beschreibung

    Die Kreisverwaltungsbehörden sind für die Entgegennahme der Anmeldung von Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen zuständig. Sie untersuchen die Herkunftsbestände von Ausstellungstieren, stellen Gesundheitszeugnisse aus und überwachen die Tierschauen (artgerechte Unterbringung, Sachkunde, Gesundheitsbescheinigungen).

    Bei Tierzuchtschauen, Tierbewertungsschauen und Tiersportveranstaltungen, die nach Vorgaben der Tierzuchtgesetzgebung von anerkannten Zuchtorganisationen oder nach vergleichbaren Kriterien von anderen Zuchtverbänden durchgeführt werden, steht in der Regel der Aspekt der Ausstellung, des Wettbewerbs oder der Leistungsprüfung im Vordergrund. Der Verkauf bzw. Tausch von Tieren beschränkt sich dabei auf einzelne Tiere, die auf der Veranstaltung ausgestellt, bewertet bzw. zu Sportzwecken eingesetzt wurden. Sofern bei Tierschauen bzw. Tiersportveranstaltungen der Verkauf oder Tausch von Tieren über Einzelfälle hinausgeht und dies keine Veranstaltungen tierzuchtrechtlich anerkannter Zuchtorganisationen sind, kann dieser Teil der Veranstaltung eine erlaubnispflichtige Tierbörse darstellen.

    Tierbörsen sind Veranstaltungen, auf denen Tiere zum Kauf oder Tausch angeboten werden. Sie bedürfen zusätzlich einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Behörde (siehe unter "Tierschutzrechtliche Erlaubnisse" unter "Verwandte Themen"). Der Verantwortliche benötigt einen Sachkundenachweis. Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, unterfallen, auch wenn sie an einer Tierbörse teilnehmen, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes (TierSchG).

    In der Regel müssen Sie den Antrag auf Genehmigung einer Tierausstellung persönlich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde stellen. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.

    Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

    • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
    • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
    • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

    Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder ggf. der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden i.d.R. per Post zugestellt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Kulmbach - 31 Veterinärwesen, Lebensmittel- und Verbraucherschutz (LRA KU)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Straße 5

    95326 Kulmbach

    Postfachadresse

    Postfach 1660

    95307 Kulmbach

    Öffnungszeiten

    Mo 07:45 Uhr - 15:00 Uhr

    Di 07:45 Uhr - 15:00 Uhr

    Mi 07:45 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:45 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 07:45 Uhr - 12:30 Uhr


    Das Landratsamt Kulmbach und die zugehörigen Nebengebäude sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucher zugänglich. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder über die Online-Terminvergabe.

    Besucherinnen und Besuchern wird empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/22998089412Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9221 707-0

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen. Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Tierschauen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

    Kosten

    Die Gebühren belaufen sich zwischen 20 und 500 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 24.11.2024

    Stichwörter

    Antrag auf Tierausstellungserlaubnis, Tierausstellungen, Tierausstellungsgenehmigung, Tierveranstaltung, Viehausstellungen, Viehmärkte, Viehschauen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English