Tierschutz; Anzeige einer Ordnungswidrigkeit
Beschreibung
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Ordnungswidrigkeitentatbestände, d.h. die Beschreibungen von bestimmten rechtswidrigen Handlungen, die mit Geldbuße bedroht werden, finden sich auch in § 18 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach handelt z. B. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
- entgegen § 4 Abs. 1 TierSchG ein Wirbeltier tötet,
- entgegen § 4a Abs. 1 TierSchG ein warmblütiges Tier schlachtet,
- Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 TierSchG erforderliche Genehmigung durchführt,
- ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 TierSchG einführt,
- Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 TierSchG züchtet oder durch biotechnische Maßnahmen verändert oder
- entgegen § 11c TierSchG ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt.
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Ansprechpartner
Landratsamt Bamberg - Fachbereich 33 - Gewerberecht, Land/Forst/Fischerei (LRA BA)
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96045 Bamberg
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Di 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:45 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:45 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr
Infothek Montag - Mittwoch: 7:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 7:00 - 18:00 Uhr Freitag 12:00 - 14:00 Uhr Im Breich Staatsangehörigkeitswesen, Sozialhilfe, Ausländer- und Asylrecht nur nach Terminvereinbarung. Terminvereinbarung: Wir wollen Ihnen gezielt helfen. Deshalb können Sie in vielen Bereichen Termine vereinbaren. Termine haben Vorrang und sind grundsätzlich bis 18:00 Uhr möglich.
Kontakt
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Fax: +49 951 85-8305
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Ordnungswidrigkeiten können durch die Polizei, eine Organisationseinheit der Kreisverwaltungsbehörde, eine andere Behörde, eine Gemeinde oder durch die Mitteilung eines Bürgers bei der (Zentralen) Bußgeldstelle der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Sachverhalt und die Rechtslage darauf, ob der begründete Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht und ein Bußgeldverfahren einzuleiten bzw. fortzuführen ist. Ggf. werden weitere Ermittlungen (z. B. Anhörung der Betroffenen, Zeugenbefragungen) veranlasst. Wenn eine ordnungswidrige Handlung nachgewiesen wird und diese nach ihrer Bedeutung zu ahnden ist, erlässt die Kreisverwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid an den Betroffenen und setzt darin die Geldbuße und die Kosten des Verfahrens fest.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Straftatbestand
Das Tierschutzgesetz unterscheidet neben Ordnungswidrigkeiten auch Straftatbestände. Der Straftatbestand der Tierquälerei und das entsprechende Strafmaß sind in § 17 Tierschutzgesetz festgelegt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- einem Wirbeltier
- aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 21.08.2024
Stichwörter
Strafttat, Tierquälerei, ungerechtfertigten Tiertötung