Errichtung von Anlagen Teilgenehmigung / Errichtung von Anlagen Verlängerung der Teilgenehmigung / Nutzungsänderung von Anlagen Teilgenehmigung / Änderung von Anlagen Teilgenehmigung

    Bauvorhaben; Beantragung einer Teilbaugenehmigung

    Sie können eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn Sie einen Bauantrag gestellt, aber noch keine Baugenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Bauabschnitte bereits vorab Genehmigungen erhalten.

    Beschreibung

    Mit der Ausführung Ihres Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Gerade bei größeren Vorhaben kann dies länger dauern. Mit einer Teilbaugenehmigung können Sie bereits vorab einzelne Abschnitte des Bauvorhabens beginnen. Dies gilt aber jeweils nur für den Abschnitt, für den Sie die Teilbaugenehmigung erhalten haben.

    Über den Teil Ihres Bauvorhabens, der bereits von der Teilbaugenehmigung umfasst ist, wird im Rahmen der Baugenehmigung nicht mehr entschieden.

    Hinweise für Forchheim: Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Forchheim - FB 41 Bauordnung (LRA FO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberes Tor 1

    91320 Ebermannstadt

    Postanschrift

    91299 Forchheim

    Kontakt

    E-Mail: bauamt@lra-fo.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/782298807744Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9191 86-0

    Fax: +49 9191 86-4008

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung (Formblatt siehe unter "Formulare")
    • Kostenberechnung

      Sie müssen zu Gebührenzwecken die voraussichtlichen Baukosten der Teilbaumaßnahmen angeben.

    • Baubeschreibung

    Voraussetzungen

    Sie müssen zunächst einen Bauantrag stellen. Erst dann können Sie für einen Teil des Vorhabens eine Teilbaugenehmigung beantragen.

    Die beantragte Teilbaugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Teil des Vorhabens keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und die untere Bauaufsichtsbehörde muss feststellen, dass das Gesamtbauvorhaben grundsätzlich zulässig ist. Die Erteilung der Teilbaugenehmigung steht im Ermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Erhalten Sie die beantragte Teilbaugenehmigung nicht, können Sie eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Diese ist auf Erteilung der beantragten Teilbaugenehmigung zu richten. Allerdings steht es im Ermessen der unteren Bauaufsichtsbehörde, die Teilbaugenehmigung zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung steht Ihnen grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Teil des Vorhabens entgegenstehen, für den die Teilbaugenehmigung beantragt wird.

    Ein Widerspruch ist nicht möglich.

    Verfahrensablauf

    Schriftliche Einreichung

    Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen. Dies gilt auch für die Bauvorlagen des Antrags auf Teilbaugenehmigung.

    • Reichen Sie den Teilbauantrag nach Einreichung Ihres Bauantrags mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und bestimmte größere Gemeinden) ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt.
    • Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben. Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
    • Der Antrag muss vom Bauherrn und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über ihn.
    • Vor einer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Stellen zu beteiligen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (beispielsweise die untere Immissionsschutzbehörde, die untere Wasserrechtsbehörde oder die Straßenverkehrsbehörde). Dies gilt aber nur, sofern diese Stellen sich nicht bereits zum Gesamtbauantrag geäußert haben. Das gemeindliche Einvernehmen muss bereits vor Erteilung der Teilbaugenehmigung vorliegen, sofern es bauplanungsrechtlich erforderlich ist.
    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung von Anträgen auf Teilbaugenehmigung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

    • Der Antrag auf Teilbaugenehmigung kann unter Verwendung des Online-Assistenten digital bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
    • Die Bauvorlagen werden im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen. Die Unterschriften des Bauherrn und des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
    • Bei Anträgen auf Teilbaugenehmigung, bei denen die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden müssen, hat sich dieser zu authentifizieren und den Antrag für den Bauherrn einzureichen.

    Fristen

    Die Teilbaugenehmigung muss vor Erteilung der Baugenehmigung beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Antrags, der Anzahl der beteiligten Stellen und der aktuellen Auslastung der Behörde ab.

    Kosten

    Die Gebühren für eine Teilbaugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Die Gebühr wird mit der späteren Baugenehmigungsgebühr verrechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Teilbaugenehmigung kann insbesondere sinnvoll sein für das Ausheben einer Baugrube, das Errichten der Fundamente sowie das Erstellen des Kellergeschosses. Eine erteilte Teilbaugenehmigung enthält auch die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. In Einzelfällen kann es dennoch vorkommen, dass Sie später die beantragte Baugenehmigung nicht erhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 16.12.2024

    Hinweise für Forchheim: Ergänzung: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen am 21.10.2024

    Stichwörter

    Abschnittsbaugenehmigung, Bauaufsicht, Erleichterung, Genehmigungsverfahren, Teilprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English