Gaststättengewerbe Gestattung
    99025002056000

    Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonderem Anlass; Beantragung

    Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

    Beschreibung

    Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.

    Online-Dienst

    Antrag auf Gestattung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis (§ 12 GastG); Ergänzung: Stadt Schnaittenbach

    ID: L100042_188336.-154747

    Beschreibung

    Sie können eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis aus besonderem Anlass (z. B. eine Veranstaltung) online beantragen.

    Online erledigen

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    Ansprechpartner

    Stadt Schnaittenbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenbühlstr. 1
    92253 Schnaittenbach

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    Rosenbühlstr. 1
    92253 Schnaittenbach

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    Mo 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

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    E-Mail: stadt@schnaittenbach.de

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    erforderliche Unterlagen

    • Allgemeine Angaben

      • Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
      • Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
      • Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke.
    • Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:

      • eine gültige Reisegewerbekarte,
      • eine gültige Gaststättenerlaubnis,
      • eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
      • eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
      • ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr

      Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit kann, sofern kein alter Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen. Auch ein Zuverlässigkeitsnachweis aus einem anderen EU-Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung, der ggf. auch durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen ersetzt werden könnte, kann vorgelegt werden.

      Für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt sowie Zuverlässigkeitsnachweis (Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

    Voraussetzungen

    Der Anwendungsbereich von § 12 GastG ist eröffnet, wenn es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung handelt. Ein entsprechender besonderer Anlass ist anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

    Da im Rahmen von Veranstaltungen in der Regel die raum- und umweltbezogenen Voraussetzungen bereits im Rahmen der Organisation der Veranstaltung geregelt und sichergestellt werden, konzentriert sich die gaststättenrechtliche Prüfung bei Veranstaltungen regelmäßig auf die personenbezogene Voraussetzung der Zuverlässigkeit.

    Zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit sind die u. g. Unterlagen vorzulegen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist in Textform (d. h. einfache E-Mail oder über ein bereitgestelltes Online-Verfahren ausreichend) bei der zur zuständigen Gemeinde zu stellen.

    Fristen

    Für eine kostenfreie Genehmigungsfiktion ist es Voraussetzung, dass der Antrag mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt wird. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung.

    Kosten

    Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben.

    Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, wird die Gemeinde ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen (vgl. 5.III.7.2 Kostenverzeichnis).

    Gestattung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion: kostenfrei

    Gestattung in allen anderen Fällen: 30 bis 2000 EUR

    Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 11.12.2025

    Hinweise für Sonstiges (093710150000): Ergänzung: Stadt Schnaittenbach

    Fachlich freigegeben durch Stadt Schnaittenbach am 09.04.2026

    Stichwörter

    Anlassgastronomie, Ausschankgenehmigung, Dorffest oder Sportveranstaltung, Führungszeugnis, Gaststättenrechtliche Gestattung, Gestattung, Glühweinausschank, Schankerlaubnis, Schankgenehmigung, Schanklizenz, Schausteller, Wirte und Vereine, Vorübergehende Gaststättenerlaubnis, Weihnachtsmarkt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English