Testament; Ablieferung

    Testamente müssen nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Amtsgericht-Nachlassgericht abgeliefert werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Testament des Erblassers in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, beim Nachlassgericht abzuliefern. Erst durch die Ablieferung wird die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ermöglicht und somit dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zweifelsfällen sollten Sie beim nächstgelegenen Amtsgericht um Rat fragen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Besitzer eines Testamentes, nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2259 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig machen kann, wenn er schuldhaft die unverzügliche Ablieferungspflicht versäumt. Ferner kann die schuldhafte Verzögerung oder Unterlassung der Ablieferung auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) strafbar sein. Wer sich einer Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat, kann gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB für erbunwürdig erklärt werden.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Memmingen (AG MM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Buxacher Straße 6

    87700 Memmingen

    Postanschrift

    Buxacher Str. 6

    87700 Memmingen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 11:30 Uhr


    Der Zugang zu öffentlichen Verhandlungen ist auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-mm.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=69110394154Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/69110394154Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8331 105-0

    Fax: +49 9621 96241-3279

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English