Testament; Ablieferung
Beschreibung
Wenn Sie ein Testament des Erblassers in Besitz haben, sind Sie verpflichtet, dieses unverzüglich, nachdem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, beim Nachlassgericht abzuliefern. Erst durch die Ablieferung wird die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ermöglicht und somit dem Willen des Verstorbenen Rechnung getragen. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zweifelsfällen sollten Sie beim nächstgelegenen Amtsgericht um Rat fragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Besitzer eines Testamentes, nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 2259 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig machen kann, wenn er schuldhaft die unverzügliche Ablieferungspflicht versäumt. Ferner kann die schuldhafte Verzögerung oder Unterlassung der Ablieferung auch nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) strafbar sein. Wer sich einer Urkundenunterdrückung strafbar gemacht hat, kann gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB für erbunwürdig erklärt werden.
Ansprechpartner
Amtsgericht Bayreuth Dienstgebäude Friedrichstrasse (AG BT)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-bt.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1173168393116Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 921 504-0
Fax: +49 921 504-139
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Rechtsgrundlage(n)
- § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)"Ablieferungspflicht"
- § 274 StGB Urkundenunterdrückung
- § 2339 - 2345 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Erbunwürdigkeit etc.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 10.12.2024