Testament und Erbvertrag; Hinterlegung zur amtlichen Verwahrung
Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht - Nachlassgericht - in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Erbfall gefunden werden und vor Fälschung oder Beschädigung geschützt sind.
Beschreibung
Durch die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht sollen ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre Auffindbarkeit alsbald nach dem Tod des Erblassers gewährleistet werden. Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben, in dessen Bezirk der/die Notar/in den Amtssitz hat. Der Erblasser kann jedoch jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht verlangen.
Eigenhändige Testamente (solche liegen nur dann vor, wenn sie eigenhändig ge- und unterschrieben sind) können vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielle Erbverträge werden oftmals - wie das notarielle Testament - vom Notar an das für seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht zur Verwahrung übersandt; Erbverträge können jedoch auch bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.
Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Er kann jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben, so gilt es als widerrufen. In amtliche Verwahrung gegebene Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten (in denen also keine Regelungen vorhanden sind, die Bedeutung zu Lebzeiten der Beteiligten aufweisen), können aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als widerrufen.
Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament bzw. der verwahrte Erbvertrag beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.
Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle
- notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge,
- eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden und
- sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden
registriert.
Es werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der abgegeben Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.
Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht und, wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde. Sie wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert und überprüft sie auf entsprechende Einträge im Zentralen Testamentsregister.
Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter "Weiterführende Links" herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare (siehe "Weiterführende Links").
Ansprechpartner
Amtsgericht Straubing (AG SR)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kolbstr. 11
94315 Straubing
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-sr.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=89221481159Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/89221481159Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9421 949-5
Fax: +49 9621 96241-3937
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Eigenhändiges Testament
- § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2256 Bürgerliches GesetzbuchWiderruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 344 Familienverfahrensgesetz (FamFG)Besondere örtliche Zuständigkeit
- § 346 Familienverfahrensgesetz (FamFG)Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
- § 347 Familienverfahrensgesetz (FamFG)Mitteilung über die Verwahrung
- § 78g Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO)
- Nr. 12100 Kostenverzeichnis des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS)
- § 351 Familienverfahrensgesetz (FamFG)Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
- § 34 Beurkundungsgesetz (BeurkG)Verschließung, Verwahrung
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments kann formlos beim Amtsgericht gestellt werden. Es soll ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt werden. Wird ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.
Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Das Testament darf nur persönlich an den Erblasser (bei einem gemeinschaftlichen Testament nur an die Erblasser gemeinsam) zurückgegeben werden.
Fristen
Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.
Kosten
- Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 75,00 EUR. Wird ein Erbvertrag beim Notar und nicht beim Nachlassgericht verwahrt, löst dies keine gesonderten Kosten aus.
- Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen Gebühren in Höhe von 12,50 EUR (bzw. 15,50 EUR bei einer direkten Abrechnung mit der Bundesnotarkammer) je Registrierung an. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024