Alleinerbschein Einziehung

    Erbschein; Einziehung

    Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.

    Beschreibung

    Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist. Gelangt das Nachlassgericht nach der Aushändigung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, so muss es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anordnen. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben, hat das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

    Zur Einleitung des Einziehungsverfahrens ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Vielmehr kann die Einziehung von jedermann jederzeit beim Nachlassgericht angeregt werden.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Starnberg (AG STA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Otto-Gaßner-Str. 2

    82319 Starnberg

    Postfachadresse

    Postfach 1101

    82317 Starnberg

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-sta.bayern.de

    De-Mail: ag-starnberg@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=72443704159Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/72443704159Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8151 367-0

    Fax: +49 8151 367-184

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 11.07.2024

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English