Erbschein; Einziehung
Beschreibung
Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist. Gelangt das Nachlassgericht nach der Aushändigung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, so muss es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anordnen. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben, hat das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
Zur Einleitung des Einziehungsverfahrens ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Vielmehr kann die Einziehung von jedermann jederzeit beim Nachlassgericht angeregt werden.
Ansprechpartner
Amtsgericht Landsberg am Lech (AG LL)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
86896 Landsberg am Lech
Kontakt
E-Mail: Poststelle@ag-ll.bayern.de
De-Mail: ag-landsberg@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=85221509153Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/85221509153Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8191 108-0
Fax: +49 8191 108-222
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- §§ 352 - 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024