Erbschein; Einziehung
Beschreibung
Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist. Gelangt das Nachlassgericht nach der Aushändigung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, so muss es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anordnen. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben, hat das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.
Zur Einleitung des Einziehungsverfahrens ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Vielmehr kann die Einziehung von jedermann jederzeit beim Nachlassgericht angeregt werden.
Ansprechpartner
Amtsgericht Erding (AG ED)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1265
85422 Erding
Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Di 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Do 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
Fr 08:30 Uhr - 11:30 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@ag-ed.bayern.de
De-Mail: ag-erding@egvp.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=48999307149Elektronischer Rechtsverkehr
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/48999307149Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8122 400-0
Fax: +49 9621 96241-0882
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
- §§ 352 - 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024