Alleinerbschein Einziehung

    Erbschein; Einziehung

    Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen.

    Beschreibung

    Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist. Gelangt das Nachlassgericht nach der Aushändigung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, so muss es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anordnen. Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben, hat das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

    Zur Einleitung des Einziehungsverfahrens ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Vielmehr kann die Einziehung von jedermann jederzeit beim Nachlassgericht angeregt werden.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Erding (AG ED)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchener Str. 27

    85435 Erding

    Postfachadresse

    Postfach 1265

    85422 Erding

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 11:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@ag-ed.bayern.de

    De-Mail: ag-erding@egvp.de-mail.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/intelliform/forms/bayernportal/bayernportal/Ministerien/stmj/rechtssichere_dateiuebermittlung/index?caller=48999307149Elektronischer Rechtsverkehr

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/48999307149Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Internet

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 29.10.2024

    Sprachversion

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