Gewerblicher Güterkraftverkehr; Beantragung einer Erlaubnis
Wer in Deutschland als Unternehmer gewerbsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen transportieren will, braucht eine Erlaubnis. Beim grenzüberschreitenden Transport ist eine sogenannte Gemeinschaftslizenz für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen erforderlich.
Beschreibung
Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Eine in Verbindung mit grenzüberschreitendem gewerblichen Güterkraftverkehr durchgeführte Leerfahrt, die nach einem Rechtsakt der Europäischen Union oder nach einem internationalen Abkommen genehmigungspflichtig ist, gilt als Güterkraftverkehr.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr.
Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf hierfür einer von einer inländischen Behörde erteilten Gemeinschaftslizenz (§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz).
Keiner güterverkehrsrechtlichen Berechtigung bedarf der sog. Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn
- die beförderten Güter Eigentum des Unternehmers sind oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind,
- die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen,
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist,
- die die Güter befördernden Fahrzeuge dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein; und
- denn die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt.
Für nationale Gütertransporte gilt als Ausnahme eine Gewichtsgrenze von 3,5 Tonnen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 Güterkraftverkehrsgesetz).
Wenn Sie allerdings grenzüberschreitend Güter mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen transportieren wollen, so benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz (Art. 1 Absatz 5 Buchstabe ca) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).
Für den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich benötigen Sie neben der Gemeinschaftslizenz für Streckenanteile in den Drittstaaten bilaterale Genehmigungen oder sogenannte CEMT-Genehmigungen.
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Antrag auf Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr; Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
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Antrag auf zusätzliche Ausfertigung / beglaubigte Kopie der Genehmigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr; Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
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Ansprechpartner
Landratsamt Schweinfurt - Straßenverkehrsbehörde (31.1)LRA SW
Adresse
Hausanschrift
Schrammstr. 1
97421 Schweinfurt
Postanschrift
Postfach 1450
97404 Schweinfurt
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: strassenverkehrsamt@lrasw.de
Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=6019323952499Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6019323952499Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9721 55-0
Fax: +49 9721 55-337
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen für das antragstellende Unternehmen:
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
- bei GbR-Gesellschaften: Auszug aus dem GbR-Vertrag
- Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
- falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
- Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind:
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
Voraussetzungen
Eine Gemeinschaftslizenz wird erteilt, wenn
- der Unternehmer und der Verkehrsleiter zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder der Verkehrsleiter fachlich geeignet ist.
Der Unternehmer muss auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen über 2,5 Tonnen Kapital und Reserven nachweisen.
Dabei gilt:
- 9 000 EUR für das erste genutzte Fahrzeug
- 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug über 3,5 Tonnen
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug über 2,5 Tonnen (bis 3,5 Tonnen)
Wenn Sie aber nur eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Fahrzeugen von 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen beabsichtigen, so müssen Sie
- 1 800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und
- 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug nachweisen.
Auch beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr muss die fachliche Eignung nachgewiesen werden. Das gilt auch dann, wenn Sie ausschließlich Fahrzeuge mit 2,5 Tonnen einsetzen möchten. Auch hier kann die fachliche Eignung gegeben sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass Sie oder der Verkehrsleiter in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.
Handlungsgrundlage(n)
- § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- § 10 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Art. 3 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)Fassung vom 14.11.2009
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des RatesFassung vom 14.11.2009
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGr.KabotageV)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Dienste zur Verfügung.
Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:
- dem Bundesamt für Logistik und Mobilität,
- der Industrie- und Handelskammer,
- der zuständigen Fachgewerkschaft und
- dem Verband des Verkehrsgewerbes.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie erhalten einen Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gemeinschaftslizenz: 120,00 - 700,00 EUR
Weitere Kosten entstehen für die Auskunft aus den Registern und für die Erstellung der sonstigen Nachweise.
Hinweise (Besonderheiten)
- Eine CEMT-Genehmigung wird für die Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßenverkehr benötigt, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) liegen.
-> zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin,
balm-berlin@balm.bund.de
- Eine bilaterale Genehmigung wird für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten benötigt.
-> zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, Genehmigungsausgabe Berlin,
balm-berlin@balm.bund.de
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anzumelden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 17.04.2026
Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schweinfurt am 22.10.2025