Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Wohnsitz; Anmeldung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt. 

    Sie müssen hierzu einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben und diesen der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vorlegen. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Sie können sich bei der Anmeldung auch durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen.

    Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.

    Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

    Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Ausnahmen:
    Für Personen, die im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.


    Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich vorübergehend nicht anmelden. Wenn Sie die weitere Wohnung nach den sechs Monaten allerdings weiterhin nutzen, beginnt die Frist von zwei Wochen für die Anmeldung. Bei der Anmeldung ist zu entscheiden, welche der Wohnungen Haupt- und welche Nebenwohnung ist. Steht von vornherein fest, dass Sie die weitere Wohnung länger als sechs Monate nutzen werden, müssen Sie diese bereits ab Einzug anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Erlangen - Meldewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    91052 Erlangen

    Postanschrift

    Rathausplatz 1

    91052 Erlangen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


     

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Montag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
    Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
    Mittwoch: 08:00 – 12:00 Uhr
    Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr
    Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: meldewesen@stadt.erlangen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8916540477511Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9131 86-1616

    Fax: +49 9131 86-2692

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde (Meldeschein - bei der Meldebehörde erhältlich)
    • Personalausweis und/oder Reisepass bzw. Passersatzpapier (zur Identifizierung sowie zur Änderung der Anschrift oder des Wohnorts in in Personalausweis und Reisepass)
    • eID-Karte für Unionsbürger (zur Änderung der Anschrift auf dem Chip) - sofern vorhanden
    • Bestätigung des Wohnungsgebers oder – bei elektronischer Bestätigung des Wohnungsgebers gegenüber der Meldebehörde – das entsprechende Zuordnungsmerkmal

      (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen" - "Wohnungsgeberbestätigung; Vorlage")

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    • Statuserklärung bei mehreren Wohnungen

      Erklärung, welche Wohnung Haupt- und welche Nebenwohnung ist

    • Personenstandsurkunden und ggf. weitere Nachweise

      Bitte legen Sie zum Nachweis spezieller Daten (z. B. Familienstand) auch Personenstandsurkunden (Geburts- bzw. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde Ehemann) und ggf. weitere Nachweise vor (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil, Bescheinigung über Namensänderung, Einbürgerungsurkunde, Spätaussiedlerbescheinigung, Entlassungsurkunde aus einer anderen Staatsangehörigkeit), damit Ihre Anmeldung vollständig bearbeitet werden kann.

    • Promotionsurkunde, ggf. mit amtl. Übersetzung in Deutsch

      Falls die Eintragung eines Doktortitels in das Melderegister gewünscht wird.

    • Wohnungsgeberbestätigung

    Voraussetzungen

    Tatsächliches Beziehen der neuen Wohnung (diese Wohnung wird auf Dauer oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor allem zum Wohnen und Schlafen benutzt).

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Jede meldepflichtige Person muss sich persönlich im Bürgeramt anmelden. Die Anmeldung erfolgt im Dialog. Sie benötigen also kein Formular.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen. Eine Anmeldung vor einem tatsächlichen Einzug ist rechtlich nicht möglich.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 25.01.2024

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 15.02.2024

    Stichwörter

    Adressenänderung, Anmeldebestätigung, anmelden, Anmeldung bei der Meldebehörde, Anmeldung Meldebehörde, Anmeldung neue Wohnung, Anmeldung Wohnsitz, Bayerisches Meldegesetz, bei Meldebehörde anmelden, Bude anmelden, einziehen, Einzug, Gemeinde anmelden, Hauptwohnsitz, Meldegesetz Bayern, Melderecht Bayern, Meldewesen, neue Bude, neues Domizil, Pflicht zur Anmeldung, umgezogen, ummelden, Ummeldung, umziehen, Umzug, Umzug melden, umzumelden, Wohnsitz ändern, Wohnsitz anmelden, Wohnsitzanmeldung, Wohnsitz ummelden, Wohnung, Wohnung anmelden, Wohnung ummelden, zuständige Meldebehörde, Zuzug

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English